Mitwirkung des Gleichstellungsbeauftragten in eigener Sache ausgeschlossen

Die Mitwirkung und Beteiligung einer Gleichstellungsbeauftragten in Personalangelegenheiten einer Dienststelle ist dann ausgeschlossen, wenn sie selbst davon betroffen ist. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 5 C 14.22 vom 18.07.2024).

Zwar existierten weder im Bundesgleichstellungsgesetz, noch im Verwaltungsverfahrensgesetz konkrete Regelungen über den Ausschluss wegen möglicher Befangenheit. Es entspreche aber einem „allgemeinen für die staatliche Verwaltung geltenden Rechtsgrundsatz, dass Amtswalter oder sonst in die Wahrnehmung des staatlichen Amtsauftrags einbezogene Personen (…) nicht in Angelegenheiten mitwirken sollten, deren Gegenstand sie selbst betrifft“, so das BVerwG. Dieser Grundsatz sei verfassungsrechtlich normiert und gelte auch ohne ausdrückliche einfachgesetzliche Normierung, um vor willkürlichen staatlichen Entscheidungen zu schützen. Das betrifft nicht nur nach außen wirkende Verwaltungsverfahren, sondern auch den Innenbereich der staatlichen Verwaltung.

Ein Amtsinhaber soll von seiner Mitwirkung schon dann ausgeschlossen werden, wenn eine tatsächliche Beeinflussung der Entscheidung oder des Verfahrensablaufs möglich erscheint. Für die Tätigkeit von Personalräten hat sich das BVerwG schon früher mit diesem Rechtsgrundsatz befasst. Nun gilt er auch für die Gleichstellungsbeauftragten.

 

Ansprechpartner zum öffentlichen Dienstrecht in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus HerrmannDr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältinnen Kristina Dörnenburg und Kristina Gottschalk, LL.M.oec

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