Die Beseitigung von abgelagertem Klärschlamm unterfällt dem Abfallrecht
Nicht deponiefähiger Klärschlamm muss in einer Abfallentsorgungsanlage ordnungsgemäß beseitigt werden. Die Beseitigung unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht jetzt entschieden (Az.: 7 C 19.18 vom 08.07.2020). …
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