Keine rückwirkende Anwendung des Interimsverfahrens
Für die Genehmigung von Windenergieanlagen muss das so genannte Interimsverfahren nicht rückwirkend angewandt werden. Das geht aus einem aktuellen Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs München hervor (Az. 22 ZB 17.2088 vom 07.05.2018). …
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