BVerwG prüft Professorenbesoldung in Bremen und Schleswig-Holstein

Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) hat sich in zwei Entscheidungen mit der Anpassung der Professorenbesoldung in Bremen und Schleswig-Holstein auseinandergesetzt. Während es die Besoldung in Schleswig-Holstein für verfassungsgemäß erklärte (Az.: 2 C 11.21 vom 22.06.2023), hat es die Regelungen in Bremen dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) zur Überprüfung vorgelegt (Az.: 2 C 4.22 vom 22.06.2023).

Die beiden aktuellen Entscheidungen gehen auf ein Urteil des BVerfG aus dem Jahr 2012 zurück. Damals beanstandete das BVerfG die Besoldung der Professoren der Besoldungsgruppe W2 in Hessen als , weil der Gesetzgeber die Mindestalimentation nicht hinreichend gesichert habe. Das Bundesland Bremen führte daraufhin im Januar 2013 eine Regelung ein, nach der zwar grundsätzlich am zweigliedrigen Vergütungssystem festgehalten, aber – ohne Anhebung des Grundgehaltes – durch Einführung fester Mindestleistungsbezüge von monatlich 600 Euro ein Ausgleich geschaffen werden sollte. Erhielten Professoren bereits individuelle Leistungsbezüge, wurde diese mit dem Ausgleich verrechnet. Diese Regelung hat das BVerwG nun – anders als die Vorinstanzen – als verfassungswidrig angesehen. Während die Bewilligung von Leistungsbezügen auf der individuellen Leistung beruht, stellt der vom Gesetzgeber geregelte pauschale Mindestleistungsbezug eine Erhöhung des Grundgehalts dar, die unabhängig von der individuellen Leistung ist. Durch die Verrechnung des Ausgleichs mit den Leistungsbezügen wird nach Ansicht des BVerwG der Leistungsgedanke ausgehebelt.

Im Land Schleswig-Holstein  wurden im Jahr 2013 hingegen die Grundgehälter der Professoren erhöht und gleichzeitig zuvor gewährte Leistungsbezüge gemindert bis hin zur völligen Abschmelzung. Diese Regelung ist nach Ansicht des BVerwG verfassungskonform. Zwar genießen Leistungsbezüge grundsätzlich den Schutz von Art. 33 Abs.5 GG, gesetzliche Einschränkungen seien aber möglich, soweit sie „aus sachlichen, sich aus dem System der Beamtenbesoldung ergebenden Gründen gerechtfertigt“ seien, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das trifft in diesem Fall zu, da das Land nach der Entscheidung des BVerfG zur hessischen Professorenbesoldung Anlass hatte, das System der Professorenbesoldung neu zu strukturieren.

Ansprechpartner in unserer Praxis für Fragen des Hochschuldienstrechts sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältin Kristina Gottschalk, LL.M.oec.

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