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Elternbeitragsfreiheit ist eine finanzielle Herausforderung für den Kita-Träger

Bundesweit ist die Elternbeitragsfreiheit ein viel diskutiertes Thema. Sie ist politisch gewollt, weil sie die Eltern entlastet. Die finanziellen Konsequenzen tragen nach dem derzeitigen Regelungsgefüge allerdings die Träger der Einrichtungen. Eine aktuelle Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Berlin-Brandenburg könnte in diesem Zusammenhang auch über die Landesgrenzen hinaus auf Interesse stoßen, auch wenn es in dem konkreten Fall um die Kita-Beitragsbefreiungsverordnung des Landes Brandenburg (KitaBBV) ging. (Az.: 6 A 5/20 vom 16.06.2021)

Nach der KitaBBV darf für Kinder aus einkommensschwachen Haushalten kein Elternbeitrag erhoben werden. Das gilt nicht nur für Empfänger von Transferleistungen (z.B. Hartz IV), sondern auch für Geringverdienende, die über ein Jahresnettoeinkommen von lediglich bis zu 20.000 Euro verfügen. Die Beitragsausfälle, die dem Einrichtungsträger dadurch entstehen, soll das Land refinanzieren. In dem Fall, der dem aktuellen Urteil zugrunde liegt, griffen mehrere Städte und Gemeinden über eine Normenkontrollklage insbesondere die Höhe der Ausgleichspauschale an. Das Land hatte hierfür einen Betrag von monatlich 12,50 € für jedes Kind angesetzt, für das keine Elternbeiträge gezahlt werden müssen. Als Grundlage für diese Kalkulation diente dem Land die häusliche Ersparnis der Eltern, deren Kinder beitragsfrei eine Kita besuchen.

Ansatz der häuslichen Ersparnis nicht sachdienlich

Nach Ansicht des OVG ist die Ausgleichspauschale anhand der häuslichen Ersparnis zum einen fehlerhaft ermittelt worden. Zum anderen sei der Ansatz dieses Wertes nicht sachdienlich. Für die Ausgleichspauschale müsse vielmehr der tatsächliche Einnahmeausfall der Einrichtungsträger als Maßstab angesetzt werden, argumentiert das Gericht. So schreibt es auch das brandenburgische Kita-Gesetz vor. Danach soll der finanzielle Ausgleich ebenfalls an die Einnahmeausfälle der Träger anknüpfen. Lediglich die Höhe des Essensgeldes soll sich an den durchschnittlich ersparten Eigenaufwendungen der Eltern orientieren. Auch wenn das Urteil noch nicht rechtskräftig ist, weil das Land Beschwerde eingelegt hat, stärkt das Urteil den Trägern den Rücken bei den Auseinandersetzungen um die Finanzierung der Beitragsausfälle.

Elternbeitragsfreiheit zu Lasten der Einrichtungsträger

Bislang sind die Bemühungen verschiedener Landesgesetzgeber, eine auskömmliche Gegenfinanzierung für die Elternbeitragsfreiheit sicherzustellen, meistens unzureichend. So berücksichtigen sie vor allem nicht die Finanzierungsstrukturen der Einrichtungsträger. Für den Kita-Träger sind Elternbeiträge – neben der öffentlichen Finanzierung – die Haupteinnahmequelle aus dem Kita-Betrieb. Soll der Einrichtungsträger darüber hinaus – wie in vielen Bundesländern üblich – auch noch einen Eigenanteil leisten, ist es ihm kaum möglich, auskömmlich zu wirtschaften. Zudem ist es den Trägern nach den Landes-Kitagesetzen teilweise verwehrt, Zusatzbeiträge für besondere Angebote oder eine bessere Personalausstattung zu erheben.

Das OVG Berlin-Brandenburg vertritt hier eine Auffassung, die plausibel erscheint. Die Elternbeitragsfreit und die Übernahme der damit verbundenen Einnahmeausfälle der Kindertagesstätten stellt nach seiner Ansicht durchaus eine neue öffentliche Aufgabe dar. Deshalb sei das Land verpflichtet, die Einnahmeausfälle sowohl der freien wie auch der kommunalen Träger in voller Höhe auszugleichen. Vor dem Hintergrund, dass die Bundesländer die Elternbeitragsfreiheit im vorschulischen Bereich immer mehr ausweiten, ist eine ausreichende finanzielle Kompensation also umso wichtiger.

 

Meine Empfehlungen:

  • Das Gericht formuliert den klaren Auftrag an den Gesetzgeber, wonach der Ausgleich für die Beitragsfreiheit die Finanzierungsstrukturen der Träger in den Blick nehmen muss. Die Finanzierung der Elternbeitragsfreiheit darf nicht einseitig zu Lasten der Einrichtungsträger ausgestaltet werden.
  • Vielmehr muss die Elternbeitragsfreiheit entsprechend dem Konnexitätsprinzip durch das Land refinanziert werden. Maßstab ist die konkret in den Einrichtungen durch die Beitragsfreiheit entstehende finanzielle Belastung.
  • Um eine ausreichende Refinanzierung sicher zu stellen, sind die Einrichtungsträger in den Prozess der Ermittlung eines finanziellen Ausgleichs einzubeziehen.
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