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10.03.2026
Werden Kapazitäten von verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns in Anspruch genommen, ist dies vergaberechtlich als Eignungsleihe zu behandeln. Das hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) klargestellt (Rs. C-812/24 – LIPOR vom 22.01.2026). Dies gilt selbst dann, wenn eine Muttergesellschaft auf Ressourcen ihrer hundertprozentigen Tochtergesellschaft zurückgreift.
Ausgangspunkt der Entscheidung war ein Vergabeverfahren eines portugiesischen Abfallverbands. Um die technische Leistungsfähigkeit zu erfüllen, hatte sich ein Bieter auf die Genehmigung einer eigenen Tochtergesellschaft gestützt, ohne jedoch für diese eine eigene Einheitliche Europäische Eigenerklärung (EEE) einzureichen. Der öffentliche Auftraggeber wollte den Zuschlag dennoch erteilen. Hiergegen wandte sich der Erstplatzierte mit Erfolg.
Der EuGH stellte klar, dass sich ein Unternehmen grundsätzlich auf die Kapazitäten anderer Unternehmen stützen darf, um Eignungskriterien zu erfüllen. Entscheidend sei dabei, dass dieses Recht „ungeachtet des rechtlichen Charakters der zwischen ihnen bestehenden Verbindungen“ gilt. Auch konzernrechtliche Beziehungen – einschließlich der Beziehung zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft – fallen daher unter den Begriff „andere Unternehmen“.
Die bloße Konzernzugehörigkeit führt allerdings nicht dazu, dass Ressourcen automatisch als verfügbar gelten. Vielmehr muss der Bieter konkret nachweisen, dass ihm die Kapazitäten des verbundenen Unternehmens tatsächlich zur Verfügung stehen. Nur dann kann eine Eignungsleihe angenommen werden.
Die Entscheidung verdeutlicht, dass Konzernunternehmen vergaberechtlich nicht als einheitliche Einheit behandelt werden. Greift ein Bieter auf Ressourcen eines anderen Konzernunternehmens zurück, sind die Anforderungen an die Eignungsleihe einzuhalten – insbesondere hinsichtlich der entsprechenden Nachweise und Erklärungen. Öffentliche Auftraggeber müssen daher auch bei konzerninternen Strukturen prüfen, ob die Voraussetzungen der Eignungsleihe ordnungsgemäß erfüllt sind.
Für Unternehmen bedeutet dies, dass konzerninterne Leistungsbeiträge frühzeitig vergaberechtlich eingeordnet und die erforderlichen Nachweise vorbereitet werden sollten, um formale Risiken im Vergabeverfahren zu vermeiden.