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30.04.2026
Die Wahlprüfungsbeschwerde zur Landtagswahl vom 1.09.2024 bleibt ohne Erfolg. Das hat der Thüringer Verfassungsgerichtshof (VerfGH) entschieden (Az.: 26/25 vom 29.04.2026). Hintergrund der Entscheidung ist ein als „Medieninformation“ überschriebener Text, der auf dem Briefkopf der Pressestelle gedruckt und kurz vor der Wahl über sie versandt wurde. Darin wird vor der AfD und dem BSW gewarnt. Unterzeichnet hatten den Text 17 Landräte und Oberbürgermeister.
Die Kläger sahen darin eine unzulässige amtliche Einflussnahme und einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot. Das sah auch der VerfGH so: Mit der „Medieninformation“ wurde das Gebot der parteipolitischen Neutralität des Staates im Wahlkampf verletzt. Dabei handele es sich auch um einen Wahlfehler im Sinne einer objektiven Wahlrechtsverletzung. Dieser führe jedoch nicht dazu, dass die Wahl ungültig sei, da dieser Wahlfehler nicht mandatsrelevant sei. Dies ist immer erst dann der Fall, wenn er Einfluss auf die Sitzverteilung im Parlament haben kann. An dieser konkreten Möglichkeit, die nach der allgemeinen Lebenserfahrung zu beurteilen ist, fehlte es hier aber, so der VerfGH.