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16.09.2026
Wer in Ausschreibungen auf seine eigenen rechtlichen Prüfungen vertraut, trägt dafür auch das Risiko. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts (VG) Koblenz hervor (Az.: 2 K 676/25.KO vom 12.08.2026).
In dem vorliegenden Fall hatte die Stadt Koblenz ein europaweites Vergabeverfahren für die Außenwerbung im Stadtgebiet durchgeführt. In den Unterlagen wies sie darauf hin, dass zusätzlich zu der vertraglich vereinbarten Pacht noch Sondernutzungsgebühren anfallen würden und die Bieter dieses in ihr Gebot einkalkulieren sollten. Das Unternehmen, das später aufgrund seines höchsten Gebots den Zuschlag erhielt, ging aber nach eigener Prüfung der Rechtslage davon aus, dass es keine Sondernutzungsgebühren zahlen müsse. Es schloss mit der Stadt einen Gestattungsvertrag ab, wonach es das alleinige Werberecht im Stadtgebiet erhielt und zahlte im Gegenzug die vereinbarte Pacht. Des Weiteren wurde vereinbart, dass Sondernutzungsgenehmigungen nicht Gegenstand des Vertrags und etwaige Gebühren beziehungsweise Kosten für die erforderlichen Genehmigungen und Erlaubnisse von der Klägerin gesondert zu tragen seien.
Zwei Jahre später erhielt das Unternehmen den Bescheid für die Sondernutzungsgebühren und klagte dagegen – allerdings ohne Erfolg. Das VG Koblenz sah in der Sondernutzungsgebührensatzung weder einen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip noch gegen den allgemeinen Gleichheitssatz. Die Nichtanrechnung der Pacht auf die Sondernutzungsgebühren sei nicht zu beanstanden, befanden die Richter. Das Unternehmen sei ein Risiko eingegangen, indem es trotz der Ausgestaltung des Gestattungsvertrags und der Umstände des Vergabeverfahrens davon ausgegangen sei, keine Sondernutzungsgebühren zahlen zu müssen, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Das Gericht stellte auch klar, dass der Gestattungsvertrag die Sondernutzung nicht regele, denn bei dem Gestattungsvertrag handele es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag. Aus diesem Vertrag ginge auch hervor, dass mit diesem keine öffentlich-rechtlichen Genehmigungen, insbesondere keine Sondernutzungserlaubnisse, einhergingen.
Das Unternehmen hat bereits Berufung gegen das Urteil beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz eingelegt.