Paradigmenwechsel im Verpackungsrecht: Was Unternehmen jetzt wissen sollten

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11.06.2026

Die Europäische Union will die Müllflut entschiedener bekämpfen. Verpackungsabfälle sollen weiter reduziert, die Kreislaufwirtschaft gestärkt und europaweit einheitliche Anforderungen an Verpackungen geschaffen werden. Dazu setzt die EU auf einen grundlegenden Wandel im Verpackungsrecht: die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle – kurz PPWR (Packaging and Packaging Waste Regulation). Sie tritt am 12. August 2026 in Kraft und löst die bisherige EU-Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Betroffen sind alle Unternehmen, die Verpackungen innerhalb der EU in den Verkehr bringen wie Hersteller, Importeure, Händler und Betreiber von Online-Marktplätzen.

 

Bei der neuen EU-Verordnung gibt es einen entscheidenden strukturellen Unterschied zum bisherigen Recht: Während die Richtlinie 94/62/EG in nationales Recht umgesetzt werden musste – in Deutschland durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) –, gilt die PPWR als EU-Verordnung unmittelbar und einheitlich in allen Mitgliedstaaten. Nationale Sonderregelungen werden damit erheblich eingeschränkt.

 

Das deutsche Verpackungsgesetz verliert dadurch nicht vollständig seine Bedeutung. Der deutsche Gesetzgeber plant ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG), das nationale Zuständigkeiten, Kontrollmechanismen und Vollzugsfragen regeln soll. Die vertrauten Strukturen der erweiterten Herstellerverantwortung – etwa Registrierungspflichten, Systembeteiligung und Datenmeldungen – bleiben grundsätzlich erhalten, werden aber an die europäische Systematik angepasst.

 

Neue Akteursdefinitionen

 

Bedeutsam ist auch, dass die PPWR die Rollen entlang der Lieferkette neu definiert und dabei vom deutschen VerpackG abweicht. „Hersteller“ ist nicht mehr zwingend derjenige, der die Verpackung produziert, sondern derjenige, der die Lieferkette in einem Mitgliedstaat erstmals eröffnet – also auch Importeure oder Vertreiber können diese Rolle innehaben. Mit ihr sind die Pflichten der erweiterten Herstellerverantwortung verbunden. Daneben unterscheidet die PPWR zwischen Erzeugern (Produzenten), die Verpackungen oder verpackte Produkte herstellen, Lieferanten, die Verpackungen oder Verpackungsmaterial an Erzeuger liefern und Importeuren, die Verpackungen oder Produkte aus Drittstaaten in die EU bringen. Sie sind über Kontroll- und Prüfpflichten für die Konformität der Verpackung verantwortlich. Die Vertreiber, die Ware bereitstellen ohne Importeur oder Erzeuger zu sein, müssen auf Auflagen der Kennzeichnungspflicht beachten und prüfen, ob der Hersteller in das Herstellerregister eingetragen ist. Der Fulfilment-Dienstleister übernimmt die Lagerhaltung, die Verpackung und /oder die Adressierung oder Versand der Waren, ohne selbst Eigentümer zu sein. Er muss sicherstellen, dass die Verpackungen von der Lagerung bis zum Versand den Anforderungen der PPWR entsprechen. Grundsätzlich kann ein Unternehmen mehrere Rollen gleichzeitig einnehmen und muss dann auch alle entsprechenden Pflichten erfüllen.

 

Wesentliche Neuerungen ab 12. August 2026

 

Konformitätsbewertung (Art. 38 PPWR): Vollständig neu ist die Pflicht zur Konformitätsbewertung für sämtliche Verpackungen. Erzeuger müssen eigenverantwortlich sicherstellen, dass ihre Verpackungen die Anforderungen der Art. 5–12 PPWR erfüllen – darunter Nachhaltigkeitsanforderungen wie Regelungen zu enthaltenen Stoffen und Mindestrezyklateinsatz bei Kunststoffverpackungen sowie Kennzeichnungspflichten. Das Verfahren schließt mit einer EU-Konformitätserklärung je Verpackungstyp ab. Eine vergleichbare Pflicht kannte das deutsche Verpackungsgesetz nicht.

 

Kennzeichnungspflichten (Art. 12, 15, 18 PPWR): Die PPWR führt harmonisierte Kennzeichnungsanforderungen ein – bislang gab es in der EU keine einheitlichen Vorgaben. Verbraucher sollen europaweit über Materialzusammensetzung, Sortierung, Wiederverwendbarkeit und Abfalltrennung informiert werden. Die allgemeinen Verbraucherkennzeichnungen werden durch Durchführungsrechtsakte konkretisiert und gelten frühestens ab 12. August 2028. Ab dem 12. August 2026 jedoch verbindlich: Erzeuger müssen auf jeder Verpackung eine Identifikationsnummer (Typen-, Chargen- oder Seriennummer) sowie ihren Namen und Kontaktangaben angeben – auch über einen QR-Code möglich. Importeure unterliegen analogen Pflichten. Bestehende Lagerbestände, die vor dem Stichtag in Verkehr gebracht wurden, genießen Bestandsschutz.

 

Erweiterte Herstellerverantwortung und Herstellerregister (Art. 40–47 PPWR): Das Instrument der erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) wird europaweit harmonisiert, ausgeweitet und verschärft. Hersteller müssen sich künftig in jedem Mitgliedstaat registrieren lassen, in dem sie erstmals Verpackungen bereitstellen. In Deutschland wird das bestehende Register LUCID zunächst fortgeführt. Die bisherige deutsche Differenzierung zwischen Verpackungen mit und ohne Systembeteiligungspflicht bleibt erhalten.

 

Würdigung

Die Zielsetzungen der PPWR sind sinnvoll, aber ambitioniert. Es ist durchaus realistisch, dass die PPWR zu einer stärkeren Standardisierung von Verpackungen und zu höheren Recyclingquoten beiträgt, allerdings um den Preis höherer regulatorischer Anforderungen. Besonders für kleine und mittelständische Unternehmen kann die Umsetzung komplex und kostenintensiv werden. Zwar soll die EU-weite Harmonisierung langfristig Rechtsklarheit schaffen, kurzfristig überwiegt jedoch der zusätzliche Compliance-Aufwand. Die Kosten für die Umstellung von Verpackungen, neue Prozesse, Rechtsberatung, Zertifizierungen und laufende Compliance werden zumindest teilweise an Kunden weitergegeben werden. Ein drastischer Preisschub ist jedoch nicht zu erwarten; wahrscheinlicher sind moderate Mehrkosten, die je nach Branche unterschiedlich stark ausfallen.

My recommendation

Die verbleibende Zeit bis zum 12. August 2026 sollten betroffene Unternehmen aktiv nutzen:

 

  • Durchführung einer Betroffenheitsanalyse und eines Compliance-Audit
  • Analyse der Recyclingfähigkeit bestehender Verpackungen
  • Überprüfung von Lieferantenverträgen
  • Aufbau einer belastbaren Dokumentationsstruktur
  • Grenzüberschreitend tätige Unternehmen und Onlinehändler sollten zudem ihre EPR-Registrierungen europaweit überprüfen
  • Lieferanten frühzeitig einbinden, da viele Anforderungen nur entlang der gesamten Lieferkette erfüllbar sind

The mind behind the article.

Lawyer Izabela Bochno in the law firm DOMBERT Rechtsanwaelte

Izabela Bochno ist Rechtsanwältin im Umwelt- und Planungsrecht. Der Schwerpunkt ihrer Beratung liegt im Immissionsschutz-, Wasserwirtschafts- und dem Kreislaufwirtschaftsrecht. In diesen Bereichen umfasst ihre anwaltliche Tätigkeit insbesondere die Beratung von privaten als auch kommunalen Unternehmen und staatlichen Aufgabenträgern.

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