Partial closure of vending machine shops is being considered by administrative courts in Bavaria
Posts
|
13.08.2026
Automatenläden in der Nürnberger Altstadt müssen abends und nachts an Sonn- und Feiertagen geschlossen bleiben. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) mit Beschluss in einem Eilverfahren entschieden (Az.: 22 NE 26.773 vom 7.08.2026).
Die Stadt Nürnberg hat in ihrer Ladenöffnungsverordnung 2026 die Schließung personallos betriebener Kleinstsupermärkte in der Nürnberger Altstadt von 0:00 bis 6:00 Uhr und von 20:00 bis 24:00 Uhr an Sonn- und Feiertagen angeordnet. Sie stützte sich dabei auf das seit 2025 geltende Bayerische Ladenschlussgesetz, wonach solche Automatenläden rund um die Uhr geöffnet sein dürfen, diese Öffnungszeiten aber wegen Ruhestörung per Verordnung begrenzt werden dürfen.
Gegen diese Teilschließung wandte sich der Besitzer eines Automatenladens in einem Eilverfahren mit der Begründung, dass für Gaststätten und Imbisse in Nürnberg diese zeitlichen Beschränkungen nicht gelten würden. Die Lärmstörungen könnten sich möglicherweise nur innerhalb der Altstadt verlagern, argumentierte er. Da nach Ansicht des BayVGH nicht ausreichend Tatsachen vorliegen, um diesen Aspekt zu bewerten, lehnte er den Eilantrag ab und verschob die Aufklärung auf das Hauptsacheverfahren.
Die Klage in Nürnberg ist kein Einzelfall. Maßnahmen zu solchen Lärmreduzierungen beschäftigen derzeit auch die Verwaltungsgerichte in Regensburg und München.