Keine Suchpflicht bei Verweigerung der ärztlichen Begutachtung

Der Dienstherr ist nicht dazu verpflichtet, nach einer anderweitigen Verwendung für einen Beamten zu suchen, wenn dieser eine ärztliche Begutachtung zu seiner Dienstfähigkeit verweigert. Das hat jetzt das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) entschieden (Az.: 2 C 17.23 vom 27.06.2024).

Die Klägerin war Lehrerin im Landesdienst. Das beklagte Land ordnete mehrfach die amtsärztliche Untersuchung der Klägerin an, nachdem sich Zweifel an ihrer Dienstfähigkeit ergeben hatten. Diesen Anordnungen kam die Klägerin nicht nach, woraufhin das Land die Klägerin wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzte. Die Möglichkeit einer anderweitigen Verwendbarkeit der Klägerin hatte es zuvor nicht geprüft.

Nach Auffassung des BVerwG darf der Dienstherr von der Dienstunfähigkeit eines Beamten ausgehen, wenn dieser einer Untersuchungsanordnung nicht Folge leistet. In diesem Fall entfalle auch die so genannte Suchpflicht, da mangels ärztlicher Erkenntnisse von einem fehlenden Restleistungsvermögen der Beamten auszugehen sei. Erforderlich sei jedoch, dass die Untersuchungsanordnung rechtmäßig ergangen ist. Dies setze voraus, dass die Anordnung Ausführungen zu den tatsächlichen Anhaltspunkten enthält, die Zweifel an der Dienstfähigkeit des Beamten begründen. Außerdem seien in der Anordnung sowohl die Art (Fachrichtung) als auch der Umfang der Untersuchung zu bestimmen.

Ansprechpartner zum öffentlichen Dienstrecht in unserer Praxis sind die Rechtsanwälte Prof. Dr. Klaus Herrmann, Dr. Stephan Berndt sowie Rechtsanwältinnen Kristina Dörnenburg und Kristina Gottschalk, LL.M.oec

 

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