Polizeibeamter muss für Schäden am Dienstfahrzeug aufkommen

Ein Polizeibeamter, der bei einem Einsatz mit dem Dienstfahrzeug einen Unfall verursacht, kann für den Schaden in Regress genommen werden. Das geht aus einem Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: 5 K 65/21 vom 18.03.2024). In dem vorliegenden Fall war der Polizist auf dem Weg zu einem gerade stattfindenden Einbruch, als er wegen stark überhöhter Geschwindigkeit mit einem anderen Pkw zusammenstieß. Der Dienstherr vertrat die Auffassung, dass der Polizeibeamte grob fahrlässig gegen seine dienstlichen Sorgfaltspflichten verstoßen habe und verlangte, dass dieser die Hälfte des Schadens am Dienstfahrzeug ersetzen müsse. Dagegen klagte der Beamte – allerdings ohne Erfolg.

Auch das Verwaltungsgericht war der Ansicht, dass der Polizeibeamte die Straßenverkehrsordnung grob missachtet habe. Die konkreten Verhältnisse am Unfallort hätten von ihm größere Vorsicht und damit eine niedrigere Geschwindigkeit verlangt, zumal sich bei dem Einsatz kein Mensch in akuter Gefahr befunden habe. Deshalb habe er für die Hälfte des Schadens in Regress genommen werden können, so das Gericht. Gegen das Urteil kann Berufung eingelegt werden.

Ansprechpartner für alle Fragen zum Einsatzrecht sind in unserer Praxis Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert und Rechtsanwältin Kristina Dörnenburg.

« zurück