Kürzere Verjährung gilt auch für öffentlich-rechtliche Ansprüche
Erstattungsansprüche, die ein Landkreis gegenüber dem Land erhebt, verjähren nach drei und nicht mehr nach 30 Jahren. Das hat das Verwaltungsgericht Mainz entschieden (Az.: 3 K 40/19 vom 13.11.2019). In …
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