Vortrag
Veranstaltung am: 24.06.2025
Zeit: 9:30 – 12:30 Uhr
Referent: Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert
Veranstalter: NST wissenstransfer GmbH
Inhalt der Veranstaltung
Worum geht es?
Das Verwaltungsverfahrensgesetz und das BauGB gehen von der Zulässigkeit öffentlich-rechtlicher, insbesondere städtebaulicher Verträge aus. Danach kann die öffentliche Hand mit einem Privaten ein Vertragsverhältnis eingehen, sich eine Leistung versprechen lassen und eine Gegenleistung in Aussicht stellen. Gleichzeitig setzen sowohl das Verwaltungsverfahrens- als auch das Baurecht diesen Verträgen Grenzen. Leistung und Gegenleistung dürfen nicht gegen ein Verbotsgesetz verstoßen, sie müssen in einem angemessenen Verhältnis zu einander und in einem sachlichen Zusammenhang miteinander stehen. Ein Ausverkauf von Hoheitsrechten soll dadurch vermieden werden.In einem unverkennbaren Spannungsfeld bewegen sich vor diesem Hintergrund öffentlich-rechtliche Verträge, die eine staatliche Leistung in Aussicht stellen, die einen unmittelbaren oder mittelbaren wirtschaftlichen Vorteil gewährt. In diesem Spannungsfeld bewegen sich nicht nur staatliche Subventionen, Zuwendungen und öffentliche Aufträge, gerade auch wenn in städtebaulichen Verträgen die Schaffung von Bau- und Planungsrecht in Aussicht gestellt wird, stellt dies einen geldwerten Vorteil für den Privaten dar. Da die Kommune aber in der Regel an der privaten Investition, der Ansiedlung oder Erweiterung des baulichen oder infrastrukturellen Vorhabens ein eigenes Interesse hat, sind städtebauliche Verträge in diesem Zusammenhang aus der täglichen Verwaltungspraxis nicht wegzudenken. Für ihre Planungsleistungen lassen sich Kommunen oftmals umfangreiche Gegenleistungen versprechen.
Vor dem Hintergrund des dargestellten Spannungsfeldes ist es für die handelnden kommunalpolitischen Entscheidungsträgerinnen und -träger unerlässlich, die Grenze zwischen rechtlich zulässigen Vertragsgestaltungen und einem unzulässigen Austausch von Leistung und Gegenleistung zu kennen. Denn sie trifft nicht nur eine Vermögensbetreuungspflicht gegenüber ihrer Kommune, sie können auch Gefahr laufen, sich wegen Vorteilsannahme und Bestechlichkeit strafbar zu machen, wenn sie zugunsten der Kommune verbotene Leistungen annehmen. Sogenannte Drittvorteile werden von den Korruptionsdelikten erfasst.
Aus den Gesetzen sowie der straf- und verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung lassen sich Maßstäbe ableiten, die dabei helfen, öffentlich-rechtliche Verträge rechtssicher zu gestalten und ohne kommunales oder persönliches Risiko zu handhaben. Das Seminar geht diesen Maßstäben nach.