UMWELT(EN) WEITER. Umwelt und Klimaschutz
Pakete mit Retoure-Aufklebern

Was Händler im Umgang mit Retouren jetzt beachten müssen

Mit ein paar Clicks können wir im Internet bequem einkaufen. Und wenn uns die bestellten Waren nicht gefallen, gehen sie einfach zurück an den Händler. Doch so einfach ist es leider nicht: Oftmals ist es für den Händler viel zu aufwändig und zu teuer, die Retoure für den Verkauf wieder aufzubereiten – und deshalb werden neue Produkte dann entsorgt. Dieser verschwenderische Umgang mit wertvollen Ressourcen soll nun gestoppt werden. Deshalb hat der Bundestag am 17. September 2020 die Änderung des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) beschlossen. Der Bundesrat muss dem Gesetzesentwurf allerdings noch zustimmen.

Nach dem Gesetzesentwurf sollen nun vor allem Händler dafür sorgen, dass ihre Erzeugnisse beim Vertrieb gebrauchstauglich bleiben und nicht zu Abfall werden (§ 21 Abs. 1 Satz 3 KrWG-Entwurf). Die Händler trifft eine sogenannte Obhutspflicht, die wiederum auf der im Kreislaufwirtschaftsgesetz geregelten Produktverantwortung beruht. So sollen Hersteller zum Beispiel bereits bei der Produktion darauf achten, dass möglichst wenig Abfall entsteht und die hergestellten Produkte nach ihrem Gebrauch umweltverträglich entsorgt werden können (§ 21 Absatz 1 Satz 2 KrWG). Nach dem Verursacherprinzip sollen zudem diejenigen die Kosten für die Vermeidung oder Beseitigung einer Umweltbelastung übernehmen, die sie verursacht haben. Das novellierte Kreislaufwirtschaftsgesetz will nun erreichen, dass die bereits bestehende Produktverantwortung auch für die Rückgabe oder Rücknahme von noch gebrauchstauglichen Waren gilt. Dies betrifft insbesondere Fälle, in denen Verbraucher nicht benutzte Waren innerhalb der vom Händler eingeräumten Rückgabefrist zurückgeben. Umgesetzt werden kann die Obhutspflicht etwa durch organisatorische Maßnahmen, aber auch durch den vergünstigten Abverkauf von Lagerware oder durch die Spende von Lebensmitteln an Tafeln. Können die Produkte dennoch nicht wieder für ihren ursprünglichen Zweck verwendet werden, müssen Händler prüfen, ob diese für einen anderen Zweck verwendet werden können, bevor diese entsorgt werden.

Die neue Obhutspflicht ist jedoch für Händler (noch) nicht verbindlich. Einzelheiten, wie die Obhutspflicht genau umgesetzt wird und was die Händler beachten müssen, soll in einer Rechtsverordnung geregelt werden. Danach werden die Händler voraussichtlich auch einen so genannten Transparenzbericht erstellen müssen, in dem sie insbesondere Art, Menge, Verbleib und Entsorgung der zurückgenommenen Produkte dokumentieren müssen. Zudem werden sie darstellen müssen, welche Maßnahmen sie getroffen haben, um die Obhutspflicht umzusetzen. Ob  und wie diese Berichte überprüft werden und ob sie veröffentlicht werden müssen, steht derzeit noch nicht fest.

Empfehlung

  • Händler sollten sich bereits jetzt darauf einstellen, dass sie einen Bericht über die Retouren erstellen müssen.
  • Welche Angaben der Bericht enthalten muss und wie die Obhutspflicht umzusetzen ist, wird die noch zu erlassende Rechtsverordnung zeigen.
  • Ausnahmen wird es für die Fälle geben müssen, in denen Gesundheits- oder Umweltrisiken mit der Rückgabe der Produkte verbunden sind.
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