Meldung
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04.09.2025
Aufgrund der besonderen Bedeutung, die der Ausbau der erneuerbaren Energien (§ 2 EEG) genießt, darf eine im Außenbereich freistehende Photovoltaikanlage in Nordfriesland stehen bleiben. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig hat die Abrissverfügung der Behörde aufgehoben (AZ.: 8 A 134/23 vom 17.07.2025).
Der Kläger hatte die Anlage auf seinem Grundstück errichtet, auf dem sich ein denkmalgeschütztes Reetdachhaus sowie zwei Schafe zur Landschaftspflege befinden. Der Kreis Nordfriesland erließ eine Abrissverfügung, weil die Photovoltaikanlage gegen geltendes Baurecht verstieß und zudem die Eigenart der Landschaft beeinträchtigte. Dagegen klagte der Eigentümer mit Erfolg. Das VG Schleswig bestätigte zwar, dass die freistehende Anlage im Außenbereich kein privilegiertes Vorhaben, im Einzelfall jedoch zulässig sei. So sei bei der Schutzgüterabwägung das überragende öffentliche Interesse an den erneuerbaren Energien zugunsten des Klägers zu berücksichtigen. Auch andere öffentliche Belange wie Naturschutz stünden der Anlage nicht entgegen, befand das Gericht.