Meldung
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04.09.2025
Ein Landwirt, der Photovoltaikanlagen auf den Dächern seiner Betriebsgebäude betreibt, muss keine Mitgliedsbeiträge an die Industrie- und Handelskammer (IHK) zahlen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz in Koblenz entschieden (Az.: 6 A 10460/25.OVG vom 26.08.2025). Die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Trier, hatte den Fall noch anders beurteilt.
Das OVG stellte nun klar, dass der Landwirt zwar grundsätzlich beitragspflichtig sei, aber die Beitragsprivilegierung nach § 3 Abs. 4 Satz 3 IHKG beanspruchen könne, weil die Landwirtschaft seine Haupttätigkeit und er Mitglied der Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz ist. Die Beitragsprivilegierung nach dem IHK-Gesetz setze nicht voraus, dass das Gewerbe zwingend ein Teil oder Nebenbetrieb der Landwirtschaft sein muss. Die Norm zielt vielmehr darauf ab, diejenigen, die Mitglied einer weiteren Kammer sind zu entlasten, wenn sie in ihrer Haupttätigkeit Land-, Forstwirtschaft oder Fischerei betreiben, Apotheker sind oder einen freien Beruf ausüben. Dann werden nur ein Zehntel des Gewinns, in diesem Fall aus dem Betrieb der Photovoltaikanlagen, als Bemessungsgrundlage zugrunde gelegt. Wenn dieser Betrag die Grenze von 5.200 Euro nicht überschreitet, wird der Landwirt vom IHK-Beitrag freigestellt.