Kommunales Investitionsprogramm des Landes Brandenburg – Kommunen müssen weder wettbewerbs- noch Vergaberecht beachten

Tobias Schröter

Meldung

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18.09.2025

Das Land Brandenburg hat mit Pressemitteilung vom 10.09.2025 (Link)   darüber informiert, dass die Kommunen im Land im Rahmen eines Kommunalen Investitionsprogramms (KIP 2025-2029) verbilligte Kredite bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg (ILB) aufnehmen können. Alle Zinskosten oberhalb von einem Prozent soll das Land aus dem Landeshaushalt tragen. Die Kommunen können diese Kredite für die Erfüllung ihrer Pflichtaufgaben und für wichtige Investitionen in die Daseinsvorsorge verwenden.

 

Im Hinblick auf die Inanspruchnahme des (demnächst startenden) KIP stellen sich für die Kommunen dabei keine wettbewerbs- oder vergaberechtlichen Fragen. Denn die Aufnahme von Krediten und Darlehen durch öffentliche Auftraggeber ist vom Anwendungsbereich des Wettbewerbs- und Vergaberechts ausgenommen. Die Inanspruchnahme eines Kredites durch eine Kommune stellt keinen öffentlichen Auftrag dar. Ein Kredit dient nämlich nicht der Beschaffung von Leistungen oder Gütern, sondern ist eine Finanzierungsmaßnahme.

 

Die Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit verlangen gleichwohl, dass die Kommunen Darlehen zu den bestmöglichen Konditionen aufnehmen. Dafür ist es regelmäßig erforderlich, wenigstens drei Angebote einzuholen. Gleichzeitig bietet das kommunale Haushaltsrechts flexible Begründungsansätze, um im Einzelfall anders zu verfahren. Wie das Land haushaltsrechtlich sicherstellt, dass sich auch Kommunen in der Haushaltssicherung am KIP beteiligen können, bleibt allerdings noch abzuwarten.

DOMBERT Rechtsanwälte

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