Meldung
|
14.01.2026
Auch nach einem abgeschlossenen Disziplinarverfahren darf der Dienstherr eine Bewährungszeit anordnen und den betroffenen Beamten für die Beförderung sperren. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Saarlouis hervor (Az.: 1 B 175/25 vom 06.01.2026).
In dem vorliegenden Fall hatte ein Brandamtmann, der auch als Administrator für die Arbeitszeiterfassung zuständig gewesen war, über drei Jahre lang Arbeitszeiten manipuliert. Kurz vor Abschluss des Disziplinarverfahrens, das nach Ansicht des Betroffenen von dem Dienstherrn verschleppt worden war, bewarb sich der Brandamtmann auf eine Stelle, die aber mit einem anderen Bewerber besetzt wurde. Dagegen klagte er – allerdings ohne Erfolg.
Nach Ansicht des Gerichts kann nach Artikel 33 Absatz 2 Grundgesetz, wonach jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung den gleichen Zugang zu öffentlichen Ämtern hat, der Dienstherr auch nach Abschluss eines Disziplinarverfahrens Zweifel an der charakterlichen Eignung des Bewerbers haben und eine Bewährungsfrist anordnen. Die Norm gesteht dem Dienstherrn insofern ein weites Ermessen zu. Daran ändere sich auch nichts, dass der Dienstherr – wie in dem vorliegenden Fall – das Disziplinarverfahren selbst schuldhaft verzögert habe, so das Gericht.