Kommunen dürfen keine Kita-Beiträge für freie Träger festlegen

Dr. Beate Schulte zu Sodingen

Meldung

|

29.01.2026

Kommunen dürfen die Elternbeitragssatzungen nicht für Kindertagesstätten festlegen, die von freien Trägern der Jugendhilfe betrieben werden. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) jetzt entschieden (Az.: 5 CN 1.24 vom 29.01.2026).

 

In dem zugrundeliegenden Fall hatte eine Gemeinde in Niedersachsen, die selbst keine Kindertagesstätten betreibt, eine Satzung über die Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte in der Gemeinde erlassen. Allerdings gab es zu diesem Zeitpunkt nur vier Kindertagesstätten in freier Trägerschaft in ihrem Geltungsbereich. Die freien Träger schlossen Betreuungsverträge mit den Eltern und vereinbarten Beiträge entsprechend der Satzung.

 

In einem Normenkontrollverfahren wandten sich einige Eltern der Kinder gegen dieses Vorgehen und wollten die Satzung für unwirksam erklären lassen. Nachdem das Oberverwaltungsgericht ihren Antrag wegen vermeintlich fehlender Antragsbefugnis abgelehnt hatte, waren sie nun in der Revision vor dem BVerwG erfolgreich. Das Gericht erklärte die Satzung für unwirksam. Die Kommune könne nicht für die Einrichtungen freier Träger eine Gebühren-Satzung erlassen, weil ihr dafür die gesetzliche Ermächtigung fehle. Zwar seien öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Diese Befugnis erstrecke sich aber eben nicht auf freie Träger.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

Unsere Tätigkeit umfasst alle Rechtsfragen und Konflikte, in denen der Staat, Kommunen oder Behörden beteiligt sind.