Kündigung wegen „Stolzmonat“- Flagge im Dienstzimmer gescheitert

Meldung

|

27.08.2026

Ein Asylentscheider, der eine sogenannte „Stolzmonat“-Flagge in seinem Dienstzimmer aufgehängt hatte, durfte nicht ohne vorherige Abmahnung gekündigt werden. Das hat das Arbeitsgericht (ArbG) Gießen mit einer kürzlich veröffentlichten Entscheidung festgestellt (Urteil vom 22.04.2026 – 6 Ca 220/25).

 

Der Kläger, ein beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschäftigter Volljurist, hatte sich die Fahne – gestaltet wie eine Regenbogenflagge, aber in den Farben der deutschen Nationalflagge – im Juni 2025 selbst angefertigt und im Büro aufgehängt. Als eine Vorgesetzte ihn erstmals aufforderte, sie zu entfernen, kam er dem sofort und ohne Widerspruch nach. Rund sechseinhalb Wochen später kündigte der Arbeitgeber dennoch ordentlich – ohne vorherige Abmahnung.

 

Zwar habe der Kläger als Asylentscheider gegen das staatliche Neutralitätsgebot verstoßen, so das Gericht: Die Flagge werde von rechten bis rechtsextremen Kreisen als Symbol gegen die LSBTIQ-Community verwendet, und ein Asylsuchender könne den Eindruck gewinnen, sein Anliegen stoße bei der Behörde auf Ablehnung. Eine Kündigung ohne Abmahnung sei aber nur zulässig, wenn selbst eine erstmalige Pflichtverletzung offensichtlich unzumutbar  oder keine Verhaltensänderung zu erwarten sei. Beides liege hier nicht vor: Der Kläger habe sich einsichtig gezeigt, die Flagge sofort abgenommen und sich freiwillig zu einer Antidiskriminierungsschulung angemeldet. Zudem hätten mehrere Vorgesetzte die Flagge tagelang wahrgenommen, ohne ihre Entfernung zu verlangen – ein Verhalten, das im Widerspruch dazu stehe, die Pflichtverletzung nachträglich als derart schwerwiegend darzustellen. Das Gericht stellte zudem klar, dass allein das Aufhängen der Flagge noch nicht die Annahme rechtfertige, dass der Kläger  die freiheitlich demokratische Grundordnung ablehne – dafür bedürfe es weiterer Anhaltspunkte.

 

„Die Entscheidung verdeutlicht, dass öffentliche Arbeitgeber bereits bei ersten Anzeichen für eine extremistische Gesinnung von Beschäftigten Konsequenz zeigen sollten. Dabei muss stets geprüft werden, ob eine Verletzung der Pflichten aus dem Arbeitsverhältnis vorliegt“, erklärt Rechtsanwalt Dr. Johannes Held.  „Im öffentlichen Dienst ist hier insbesondere die so genannte politische Treuepflicht von Bedeutung. Wie weit diese reicht, bestimmt sich im Einzelfall vor allem nach der Funktion der Beschäftigten. Bestehen danach Anhaltspunkte für eine Vertragspflichtverletzung sollten konsequent arbeitsrechtliche Schritte – insbesondere eine Abmahnung – geprüft werden, um bei weiteren Vorfällen auf sicherer Grundlage vorgehen zu können.“ Ob das beklagte Land Rechtsmittel gegen die Entscheidung angestrengt, ist nicht bekannt.

DOMBERT Rechtsanwälte

Unsere Tätigkeit umfasst alle Rechtsfragen und Konflikte, in denen der Staat, Kommunen oder Behörden beteiligt sind.