Wohnortnähe gilt auch für Aufnahme an einer Bekenntnisschule

Meldung

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02.09.2026

Kinder einer bestimmten Konfession können nicht automatisch an jeder Bekenntnisschule ihrer Religion bevorzugt aufgenommen werden. Entscheidend ist vielmehr auch hier, welche Grundschule dem Wohnort des Kindes am nächsten liegt. Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster in einem Beschluss vom 26. August 2026 entschieden (Az.: 19 B 830/26). Damit änderte das OVG seine bisherige Rechtsauffassung und bestätigte gleichzeitig die vorausgegangene Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln. Nach Ansicht des Gerichts sehen weder das nordrhein-westfälische Schulgesetz noch die Landesverfassung eine Ausnahme vom Grundsatz der Wohnortnähe für konfessionsgebundene Kinder vor.

 

In dem vorliegenden Fall hatte eine katholische Grundschule ein konfessionsungebundenes Kind abgelehnt, und dies damit begründet, dass bereits alle Plätze vergeben waren. Allerdings hatte die Schulleiterin sechs konfessionsgebundene Kinder aufgenommen, für die diese Schule nicht – wie bei dem abgelehnten Kind – die nächst gelegene war.

 

Das Aufnahmeverfahren sei fehlerhaft gewesen, stellte nun das OVG fest. Die Klage der Eltern des abgelehnten Kindes hatte damit Erfolg. Grundsätzlich haben Kinder, die einer bestimmten Konfession angehören, einen Anspruch darauf, eine Bekenntnisgrundschule ihrer Religion zu besuchen, sofern dort noch Plätze frei sind. Dieser Anspruch gilt jedoch nur für die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart. Die Zugehörigkeit zu einer Konfession allein reicht damit nicht aus, um einen Platz an einer weiter entfernten Bekenntnisschule zu bekommen.

 

DOMBERT Rechtsanwälte

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