Verwaltungsgerichtshof eröffnet den Informationszugang zu Polizeiakten und zweifelt an KI-generierten Schriftsätzen
Meldung
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07.09.2026
Angehörige können einen Anspruch auf Einsicht in eine polizeiliche Vermisstenakte haben und diesen vor den Verwaltungsgerichten geltend machen. Das hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) entschieden (Beschluss vom 27.08.2026 – 10 S 581/26). Zugleich ließen die Richter erkennen, wie zukünftig mit KI-generierten Schriftsätzen umgegangen werden könnte, wenn sie mehr oder weniger ungeprüft von einem Sprachmodell übernommen worden sind.
In dem vorliegenden Fall verlangten die Hinterbliebenen eines Mannes, der rund drei Monates nach seinem Verschwinden tot aufgefunden worden war, Einsicht in die Akten der polizeilichen Suche. Die Staatsanwaltschaft hatte das Todesermittlungsverfahren zuvor eingestellt, Einsicht in ihre eigenen Akten gewährt und die Familie wegen der bei der Polizei verbliebenen Unterlagen an das Polizeipräsidium verwiesen. Dieses lehnte das Einsichtsgesuch ab, weil die Einsatztaktik geheim bleiben müsse. Das anschließend vor dem Verwaltungsgericht Freiburg beklagte Land machte geltend, dass es sich bei der Vermisstenakte um eine Spurenakte des Strafverfahrens handele und deshalb nicht das Verwaltungsgericht, sondern das Oberlandesgericht zuständig sei.
Das Verwaltungsgericht Freiburg sah die Sache anders, der VGH bestätigte dies nun:
Die Familie könne sich auf das Landesinformationsfreiheitsgesetz (LIFG) stützen. Das Gesetz gelte zwar nicht für die Polizei, soweit sie Straftaten verfolge – bei der Vermisstensuche sei sie aber zur Gefahrenabwehr und damit öffentlich-rechtlich tätig geworden. Auch die strafprozessualen Einsichtsrechte für Verletzte stünden dem nicht entgegen, weil sie sich an die Staatsanwaltschaft richteten und nicht an die Polizei. Ob die Einsatztaktik tatsächlich geheimhaltungsbedürftig ist, muss nun das Verwaltungsgericht in der Sache klären.
„In der Sache stärkt der Beschluss den Informationszugang gegenüber der Polizei: Wenn die Behörde zur Gefahrenabwehr tätig war, kann sie sich dem Informationsfreiheitsgesetz nicht dadurch entziehen, dass sie die Akte im Nachhinein der Strafverfolgung zuordnet“, erklärt Rechtsanwalt Michael Jessen-Lieberum.
Daneben enthält der Beschluss aber auch eine Anmerkung zum Einsatz von KI: Der Senat hatte „gewisse Zweifel“, ob ein Schriftsatz des Landes überhaupt berücksichtigt werden könne. Denn seinem äußeren Erscheinungsbild nach gebe er lediglich Antworten eines KI-Systems wieder, ohne dies kenntlich zu machen und ohne eigene Ausführungen des in diesem Fall vertretungsberechtigten Referats für Recht und Datenschutz des Polizeipräsidiums Konstanz. Der Vertretungszwang durch einen Rechtsanwalt oder sonstigen Bevollmächtigten vor den Oberverwaltungsgerichten (§ 67 Abs. 4 VwGO) verlange aber von Prozessvertretern, den Streitstoff selbst zu sichten, zu prüfen und rechtlich zu durchdringen. Wer dabei ein Sprachmodell einsetze, müsse den erzeugten Text eigenständig prüfen und dürfe sich den Output nicht bloß unbesehen zu eigen machen. Ob der Schriftsatz im konkreten Fall tatsächlich unbeachtlich war, konnte der VGH letztendlich offenlassen, da das Rechtsmittel des Landes ohnehin erfolglos blieb.
Diese Anmerkungen sind laut Rechtsanwalt Michael Jessen-Lieberum für jede und jeden Prozessvertreter von Interesse: „Beim Umgang mit KI-generierten Schriftsätzen hatte sich der VGH schon Anfang des Jahres auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gestützt (BVerwG, Beschl. v. 30.07.2012 – 5 PKH 8/12): Ein Schriftsatz, dessen wesentlicher Teil nicht von der vertretungsberechtigten Person selbst verantwortet wird, sondern bloß von einem Dritten (oder hier: einer KI) übernommen wurde, kann als Prozesshandlung unwirksam sein, wenn in dem Verfahren Vertretungszwang herrscht.“