Zweifel an Verfassungstreue verwehren angehender Lehrerin Zugang zum Referendariat

Meldung

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26.09.2026

Wer als Lehramtsreferendarin wiederholt Veranstaltungen einer vom Verfassungsschutz als rechtsextrem eingestuften Organisation besucht, kann deshalb von der Ausbildung ausgeschlossen werden. Es muss dafür kein Beamtenverhältnis vorliegen. Das hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden und die Rücknahme einer bereits erteilten Zulassung zum Vorbereitungsdienst bestätigt (Az.: 2 B 264/26 vom 21.09.2026).

 

Die Antragstellerin war zunächst zum Vorbereitungsdienst für das Lehramt an Gymnasien in den Fächern Deutsch und Musik zugelassen worden. Nachdem das Landesamt für Verfassungsschutz mitgeteilt hatte, dass sie zwischen 2022 und 2025 mehrfach an Veranstaltungen des Instituts für Staatspolitik (IfS) teilgenommen habe, nahm das Landesamt für Schule und Bildung die Zulassung mit sofortiger Wirkung zurück. Bereits das Verwaltungsgericht Dresden hatte den Eilantrag der Bewerberin abgelehnt. Vor dem OVG blieb ihre Beschwerde ebenfalls ohne Erfolg.

 

Der 2. Senat bestätigte, dass ein Mindestmaß an Verfassungstreue nicht nur im Beamtenverhältnis, sondern auch in einem öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnis ohne Beamtenstatus erforderlich sei. Dabei bezog er sich auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum juristischen Vorbereitungsdienst (Az.: 2 C 15.23 vom 10.10.2024). Für Lehramtsreferendare gelte dieser Maßstab wegen ihrer besonderen Rolle gegenüber schulpflichtigen Kindern und Jugendlichen, die sich dem Einfluss der Unterrichtsperson nicht entziehen könnten. Zwar habe das Landesamt für Verfassungsschutz keine Teilnehmerlisten oder sonstige Nachweise für eine aktive Beteiligung der Antragstellerin an den IfS-Veranstaltungen vorlegen können. Nach Auffassung des Senats genüge aber schon, dass sie wiederholt bei den geschlossenen, nur für angemeldete Teilnehmer zugänglichen Veranstaltungen anwesend war, um Zweifel an ihrer Verfassungstreue zu begründen. Ihr Vortrag, sie habe die Räumlichkeiten nur im Rahmen familiärer Besuche bei ihren Eltern durchquert, hat den Senat hingegen nicht überzeugt.

 

„Die Entscheidung ist Anlass für Behörden, schon im Einstellungsverfahren besonders aufmerksam zu prüfen, ob Bewerberinnen und Bewerber die Pflicht zur Verfassungstreue voraussichtlich erfüllen werden – unabhängig davon, ob am Ende ein Beamtenverhältnis begründet oder ob die Einstellung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Ausbildungs- bzw. Dienstverhältnisses erfolgen wird“, erklärt Rechtsanwältin Kristina Gottschalk.

 

Der Beschluss ist unanfechtbar, über die Zulassung zum Referendariat wird nun im Widerspruchsverfahren entschieden.

DOMBERT Rechtsanwälte

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