Was Jugendhilfeträger, Kommunen und freie Träger zum Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetz jetzt wissen sollten

Blogbeitrag

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04.11.2026

Die Startchancen von Kindern hängen in Deutschland weiterhin erheblich von ihrer sozialen Herkunft ab. Etwa zwei Drittel der Leistungsunterschiede zwischen Kindern mit niedrigem und hohem sozioökonomischem Status entstehen bereits vor dem Schuleintritt, danach lassen sie sich kaum noch ausgleichen. Einer hochwertigen Kindertagesbetreuung kommt daher große Bedeutung zu.

 

Seit 2019 unterstützt der Bund die Länder mit dem KiTa-Qualitäts- und Teilhabeverbesserungsgesetz (KiQuTG) bei der Qualitätsentwicklung in der Kindertagesbetreuung. Diese bleibt dennoch uneinheitlich. In sieben Ländern wird bislang eine verbindliche Sprachstandserhebung durchgeführt oder zeitnah eingeführt. Verbindliche Erhebungen des Sprach- und Entwicklungsstands in mehreren Kompetenzbereichen sind bisher aber nur in drei Ländern vorgesehen. Zudem unterscheiden sich die Verfahren teils erheblich.

 

Hier setzt der Entwurf des Startchancen- und Qualitätsentwicklungsgesetzes (SCQEG) an, den die Bundesregierung beschlossen und der Bundestag am 9. Oktober 2026 in erster Lesung beraten hat. Das SCQEG soll das KiQuTG ablösen und grundsätzlich am 1. Januar 2027 in Kraft treten. Zentrale neue Pflichten wie die Erhebung des Sprach- und Entwicklungsstands (§ 22b SGB VIII), sollen jedoch erst später verbindlich sein.

 

Neue Pflichten für die Träger der öffentlichen Jugendhilfe

 

Kernstück des Entwurfs ist die Pflicht der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in ihren Tageseinrichtungen die Entwicklung jedes Kindes regelmäßig zu beobachten und zu dokumentieren. Spätestens im fünften Lebensjahr sollen qualifizierte Fachkräfte in einem Verfahren, das fachlich geeignet ist und wissenschaftlichen Standards entspricht, den Sprachstand sowie den Entwicklungsstand bei den Selbstregulationsfähigkeiten, den grob- und feinmotorischen und den mathematischen Fähigkeiten feststellen. Bei Bedarf folgt eine abgestimmte Förderung, deren Ergebnis rechtzeitig vor Schuleintritt zu dokumentieren ist. Eine nichtdeutsche Familiensprache darf nicht ohne Weiteres mit Förderbedarf gleichgesetzt werden.

 

Die Träger müssen sicherstellen, dass pro Kind mindestens zwei Stunden für die Feststellung und mindestens 30 Minuten pro Woche für Planung und Begleitung der Förderung vorgesehen werden.

 

Außerdem müssen die Sorgeberechtigten im Vorfeld über die Erhebungen und danach über die Ergebnisse informiert werden, zum Beispiel in den bereits etablierten Entwicklungsgesprächen. Die aufnehmende Grundschule darf auf Anforderung Name, Geburtsdatum und auch die Ergebnisse etwaiger Förderungen erhalten. Übermittelt wird durch die nach Landesrecht für die Feststellung und Förderung zuständige Stelle – in der Regel also die Einrichtung selbst. Die Daten sind spätestens ein Jahr nach dem Schuleintritt des Kindes zu löschen. Näheres regelt das Landesrecht, das auch abweichende Zuständigkeiten und Förderungen vorsehen kann. Diese Pflichten für die Träger sollen vom 1. Januar 2029 an gelten, beziehen sich bis zum 31. Dezember 2031 jedoch zunächst nur auf die sprachlichen Fähigkeiten.

 

Zusätzliches Personal und Fachberatung (§§ 22c, 22a Abs. 3 SGB VIII)

 

Einrichtungen mit einem erhöhten Anteil von Kindern in herausfordernden Lebenslagen erhalten nach § 22c SGB VIII n.F. zusätzliche qualifizierte Fachkräfte für sprachliche Bildung und zur Bewältigung sozialer Herausforderungen. Vorgesehen sind mindestens 20 Wochenstunden bei bis zu 80 betreuten Kindern, 40 Wochenstunden bei mehr als 80 bis 120 Kindern und 60 Wochenstunden bei mehr als 120 Kindern. Die Auswahl erfolgt anhand fachlich geeigneter Kriterien, die mindestens die finanzielle Bedürftigkeit der Familien, die Familiensprache oder die sprachliche Entwicklung der Kinder berücksichtigen. Die Länder müssen landesweit mindestens zehn Prozent der Einrichtungen unterstützen (§ 22c Abs. 2 SGB VIII n.F.).

 

Hintergrund ist das Auslaufen des Bundesprogramms „Sprach-Kitas“. Danach haben nur einige Länder die zusätzlichen Fachkräfte weiterfinanziert, nicht flächendeckend und meist befristet. Die Fachberatung wird mit einem Schlüssel von mindestens 80, 120 beziehungsweise 240 Minuten pro Woche je nach Einrichtungsgröße verbindlich ausgestaltet (§ 22a Abs. 3 SGB VIII n.F.). Finanziert wird das Vorhaben über die vertikale Umsatzsteuerverteilung, mit 1.493 Millionen Euro jährlich in den Jahren 2027 und 2028, 1.243 Millionen Euro im Jahr 2029 und 993 Millionen Euro jährlich von 2030 bis 2034.

 

Auswirkungen auf freie Träger

 

Formell richtet sich das Gesetz an die Träger der öffentlichen Jugendhilfe. Diese müssen aber die Umsetzung des Förderungsauftrags auch in Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. Fördervoraussetzung freier Träger ist zukünftig, dass auch diese die Förderung der Kinder in ihren Kindertagesstätten sicherstellen (§ 74a SGB VIII n.F). Freie Träger müssen sich daher darauf einstellen, dass Feststellungen, Zeitbudgets, zusätzliche Fachkräfte und Nachweise gegenüber dem Jugendamt künftig zum Gegenstand von Qualitätsvereinbarungen, Förderrichtlinien und Entgeltverhandlungen werden.

 

Würdigung

 

Die Gesetzesinitiative ist zu begrüßen, denn eine dauerhafte bundesgesetzliche Regelung ist verlässlicher als befristete Programme. Die stufenweise Einführung neuer Pflichten geben den Einrichtungen die Möglichkeit, den neuen Aufwand zu kalkulieren und die notwendigen Strukturen aufzubauen.

 

Gleichwohl bleibt einiges ungeklärt. So geht die Kostenschätzung allein für den zusätzlichen Personalbedarf, der die Planung und Begleitung der Förderung betrifft, von rund 754 Millionen Euro jährlich aus. Sie berücksichtigt nur Regelungen mit konkreten Zielwerten und kann Demografie und Tarifentwicklung nur begrenzt abbilden. Außerdem muss neues Personal erst einmal gefunden werden, ob es in ausreichendem Maße verfügbar ist, bleibt ungewiss. Wie weit die Pflicht zu „geeigneten Maßnahmen“ gegenüber freien Trägern reicht sowie die sich daran anschließende Gefahr für freie Träger, ihre Förderung zu verlieren, dürfte bei Förderentscheidungen und Entgeltverhandlungen Fragen aufwerfen. Dass die Finanzierungsregelung 2034 ersatzlos endet, wird in absehbarer Zeit zu einer Unterfinanzierung führen.

 

Ob das Gesetz seine Wirkung entfaltet, hängt vor allem davon ab, ob die Länder ihre Spielräume im Landesrecht zügig und einheitlich nutzen und dass die Finanzierung für die Umsetzung vor Ort gesichert ist. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind möglich, die Stellungnahme des Bundesrates bleibt abzuwarten.

Meine Empfehlung

Bis 2029 bleibt Zeit, sich vorzubereiten. Wer früh beginnt, kann die Übergangsfristen als Gestaltungsspielraum nutzen. Jugendhilfeträger und Kommunen sollten folgende Schritte unternehmen:

 

  • Das Gesetzgebungsverfahren und insbesondere die Umsetzung im Landesrecht aktiv verfolgen und sich in Anhörungen einbringen.
  • Den eigenen Bedarf an Fachkräften und Zeitbudgets ermitteln und die Personalplanung darauf ausrichten.
  • Mit den freien Trägern klären, wer die Feststellungen und die Förderung übernimmt.
  • Förderrichtlinien, Qualitätsvereinbarungen und Entgeltverträge daraufhin prüfen, ob die Anforderungen aus § 74a SGB VIII abgebildet sind.
  • Ein Datenschutzkonzept für die Übermittlung an die Grundschulen erarbeiten, mit Löschfristen und Information der Sorgeberechtigten.

Der Kopf hinter dem Beitrag.

Fachanwalt für Verwaltungsrecht Prof. Dr. Matthias Dombert in der Kanzlei DOMBERT Rechtsanwaelte

Sarah Höger beschäftigt sich schwerpunktmäßig mit den rechtlichen Fragen der Kinderbetreuung in Krippe, Kita und Hort. Sie berät Träger der öffentlichen Jugendhilfe sowie freie Träger in Satzungs-, Finanzierungs- und rechtlich-organisatorischen Angelegenheiten.

Sarah Höger

DOMBERT Rechtsanwälte

Unsere Tätigkeit umfasst alle Rechtsfragen und Konflikte, in denen der Staat, Kommunen oder Behörden beteiligt sind.