Abwägung Klima- gegen Naturschutz: Gesunder Baum ist wichtiger als rentable Dach-PV-Anlage

Julica Köhn

Meldung

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20.03.2026

Wenn ein schützenswerter Baum eine Dach-PV-Anlage beschattet, muss der Hauseigentümer unter Umständen die geringere Leistung der Anlage hinnehmen. Das geht aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin hervor (Az.: 24 K 26/24 vom 17.März 2026). In dem vorliegenden Fall hatte ein Hauseigentümer beim zuständigen Bezirksamt die Fällgenehmigung für eine rund 50 Jahre alte, gesunde Kiefer beantragt, weil die ausladenden Äste die PV-Anlage auf dem Dach seines Hauses beschatteten. Das Bezirksamt erteilte die Genehmigung nicht. Dagegen klagte der Eigentümer – jedoch ohne Erfolg.

 

Nach der Baumschutzverordnung Berlin ist eine Fällgenehmigung ausnahmsweise zu erteilen, wenn öffentliche Belange dies erfordern. Mit dem Einsatz erneuerbarer Energien, der nach § 2 EEG im überragenden öffentlichen Interesse liegt, auf der einen und dem Naturschutz auf der anderen Seite stehen sich zwei öffentliche Belange gegenüber. Aus § 2 EEG folge insoweit aber kein grundsätzlicher Vorrang des Klimaschutzes. Wenn sich Naturschutz und Klimaschutz gegenüberstünden, sei keinem der beiden verfassungsrechtlich geschützten Belangen grundsätzlich Vorrang einzuräumen, entschied das Gericht. In diesem Fall wertete es allerdings das öffentliche Interesse an dem Erhalt des Baumes höher. Die geringere Rentabilität der PV-Anlage für den Hauseigentümer müsse nach Ansicht des Gerichts nicht in die Abwägung einbezogen werden, da es sich dabei nicht um einen öffentlichen Belang handele.

 

Gegen das Urteil kann Berufung beim Oberlandesgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.

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