Auch nach langer Zeit kann Dienstherr Beamte zum Amtsarzt schicken

Kristina Dörnenburg

Meldung

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21.08.2025

Dienstherren dürfen auch mit jahrelanger Verzögerung eine amtsärztliche Untersuchung anordnen. Das hat jetzt das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster entschieden (Az.: 6 B 724/25 vom 12.08.025).

In dem Eilverfahren hatte sich eine verbeamtete Studienrätin, die seit 2009 wegen Krankheit dienstunfähig war, gegen die Anordnung ihres Dienstherrn gewandt, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen. Sie kritisierte zum einen, dass die Anordnung erst nach so langer Zeit erfolgt sei und zum anderen wehrte sie sich gegen die neurologisch-psychiatrische Untersuchung, die von ihr verlangt wurde.

Das Gericht folgte ihr nicht: Die Befugnis des Dienstherrn zur Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung wegen krankheitsbedingter Fehlzeiten des Beamten besteht auch noch nach einer deutlichen Überschreitung der im Beamtenstatusgesetz (§ 26 Abs. 1 Satz 2) genannten Fehlzeiten und einer jahrelangen Untätigkeit des Dienstherrn. Sie entfällt nicht einfach durch Zeitablauf. Auch die Anordnung der neurologisch-psychiatrischen Untersuchung erklärte das OVG für zulässig, da die Beamtin in den vergangenen Jahren Atteste vorgelegt hatte, die von einem Zentrum für Neurologie und Psychiatrie ausgestellt worden waren. Daher gab es konkrete Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung.

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