Meldung
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22.05.2026
Das kirchliche Selbstbestimmungsrecht rechtfertigt nicht allein eine Ungleichbehandlung wegen der Religion. Es ist stets ein konkreter Bezug zur ausgeschriebenen Tätigkeit erforderlich. Das hat jetzt das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschieden (Az.: 8 AZR 194/25 vom 21.05.2026). Dem ging eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) voraus (Az.: 2 BvR 934/19, Beschluss vom 29.09.2025).
Ein Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland hatte Ende 2012 eine Referentenstelle ausgeschrieben. Die Stellenausschreibung setzte die Mitgliedschaft in einer evangelischen oder einer der Arbeitsgemeinschaft Christlicher Kirchen (ACK) angehörenden Kirche voraus. Eine konfessionslose Bewerberin, die nicht zum Vorstellungsgespräch eingeladen wurde, klagte auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG wegen Benachteiligung aufgrund der Religion.
Das BAG hatte die Beklagte 2018 zunächst zur Zahlung einer Entschädigung verurteilt. Der Zweite Senat des BVerfG hob dieses Urteil auf und verwies die Sache zurück. Das BVerfG hatte dabei das kirchliche Selbstbestimmungsrecht gestärkt und klargestellt, dass die staatlichen Gerichte bei der Überprüfung kirchlicher Einstellungsanforderungen einen zurückhaltenderen Prüfungsmaßstab anzulegen haben.
Das BAG hat die Klage nunmehr abgewiesen und festgestellt, dass die Voraussetzung der Kirchenzugehörigkeit nach § 9 Abs. 1 Alt. 2 AGG gerechtfertigt war. Die Kirchenzugehörigkeit muss nach der Art der Tätigkeit oder den Umständen ihrer Ausübung eine wesentliche, rechtmäßige und gerechtfertigte berufliche Anforderung angesichts des Ethos der Religionsgemeinschaft darstellen und im Hinblick auf die konkrete Stelle geeignet, erforderlich und angemessen sein.
Dies sah das BAG im vorliegenden Fall als gegeben an: Die Stelle umfasste ausdrücklich die Außenvertretung der Diakonie gegenüber Politik, Öffentlichkeit und Menschenrechtsorganisationen. Wer eine Religionsgemeinschaft nach außen repräsentiert, muss ihr auch angehören – so das BAG. Das durch die BVerfG-Entscheidung von 2025 gestärkte Selbstbestimmungsrecht der Kirche war dabei im Rahmen verfassungskonformer Auslegung des AGG zu berücksichtigen und führte gegenüber der früheren Entscheidung von 2018 zu einer anderen Gewichtung im Rahmen der Abwägung.
Mit der Entscheidung hat nun ein außergewöhnlicher Rechtsstreit seinen Abschluss gefunden, der über mehr als ein Jahrzehnt das Europäische Rechtsschutzsystem durchlaufen hat. „Die Entscheidung verdeutlicht, dass kirchliche Arbeitgeber von Bewerberinnen und Bewerbern eine Konfessionszugehörigkeit verlangen können, wenn die konkrete Tätigkeit dies erfordert, etwa selbst einen hinreichenden religiösen oder repräsentativen Bezug aufweist“, sagt Rechtsanwalt Dr. Johannes Held. Je stärker eine Stelle die Außendarstellung betrifft oder den Kernbereich des Selbstbestimmungsrechts berührt, desto eher werde sich das Erfordernis der Kirchenmitgliedschaft rechtfertigen lassen.