Meldung
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21.08.2026
Ein rechtswidrig in den Ruhestand versetzter Beamter behält seinen Anspruch auf Mindesturlaub, wenn er in dieser Zeit nicht anderweitig berufstätig ist. Das geht aus einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (OVG) Bautzen hervor (Az.: 2 A 378/25 vom 24.06.2026). Das Gericht bezog sich wie die Vorinstanz, das Verwaltungsgericht Dresden, auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs zu rechtswidrigen Entlassungen (C-762/18, C-37-19 vom 25.06.2020) und wandte diese nun auf Beamte an.
In dem vorliegenden Fall war der Beamte aus gesundheitlichen Gründen in den Ruhestand versetzt worden, aber nach vier Jahren in den Dienst zurückgekehrt. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte seine Zurruhesetzung mit einem Urteil aufgehoben. Daraufhin verlangte der Beamte, dass ihm für die Zeit seines Ruhestands alle Urlaubstage angerechnet würden.
Das OVG gab ihm Recht: Die Versetzung in den Ruhestand eines Beamten sei mit der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses vergleichbar. Die rechtswidrige Zurruhesetzung falle in den Verantwortungsbereich des Dienstherrn. Für das OVG spielte es auch keine Rolle, dass der Beamte ohne Gegenleistung seine Besoldung erhalten und Freizeit hatte. Das sei nach Ansicht des Gerichts nicht mit Urlaub zu vergleichen.