Bundestag beschließt (erneut) neue Privilegierung für Batteriespeicher

Prof. Dr. Jan Thiele | Tobias Roß | Janko Geßner | Tatjana Schmidt, LL.M. (Berkeley)

Meldung

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05.12.2025

Der Bundestag hat am 04.12.2025 im Zuge der Wärme-Novelle (BT-Drs. 21/3101) zwei neue Privilegierungstatbestände für Batterie-Energiespeichersysteme (BESS) im bauplanungsrechtlichen Außenbereich beschlossen:

Nach § 35 Abs. 1 Nr. 11 BauGB sind künftig Vorhaben privilegiert, die der Speicherung von elektrischer Energie in einer Batteriespeicheranlage dienen und in einem räumlich-funktionalen Zusammenhang mit einer vorhandenen Anlage zur Nutzung erneuerbarer Energien stehen.

§ 35 Abs. 1 Nr. 12 BauGB führt einen Privilegierungstatbestand für alle sonstigen Batteriespeicher ein, stellt hierfür jedoch weitere Voraussetzungen auf: Erfasst werden nur Batteriespeicher mit einer Mindestnennleistung von 4 Megawatt, die sich im Umkreis von 200 m von der Grundstücksgrenze eines Umspannwerks oder Kraftwerks befinden. Zudem darf die von allen nach dieser Nummer zugelassenen Batteriespeicheranlagen einschließlich der zugehörigen Nebenanlagen und Freiflächen insgesamt in Anspruch genommene Gesamtfläche in derselben Gemeinde 0,5 Prozent der Gemeindefläche nicht überschreiten bzw. nur höchstens 50.000 m² betragen.

Die Privilegierung von BESS im Außenbereich war lange Zeit umstritten. Aufgrund der uneinheitlichen Behördenpraxis und fehlenden Rechtsprechung mehrten sich die Forderungen nach der Einführung einer ausdrücklichen BESS-Privilegierung. Im November 2025 wurde sodann überraschend im Zuge der EnWG-Novelle (BT-Drs. 21/2793) ein neuer, voraussetzungsloser Privilegierungstatbestand für Batteriespeicher mit einer Speicherkapazität von mindestens 1 Megawattstunde beschlossen. Nun hat der Gesetzgeber wenige Wochen später die neue Privilegierung noch vor Inkrafttreten der EnWG-Novelle wieder eingeschränkt.

DOMBERT Rechtsanwälte

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