Meldung
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19.02.2026
Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat per einstweiliger Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung einer Familienrichterin aus Niedersachsen vorläufig aufgehoben. Die vom Dienstherrn angeordnete Untersuchung darf – längstens für die Dauer von sechs Monaten – nicht stattfinden, bis das Gericht endgültig über die Verfassungsbeschwerde entschieden hat (Az.: 2 BvR 36/26 vom 27.01.2026).
Die Richterin hatte wiederholt die Angst geäußert, an ein anderes Gericht versetzt zu werden. Zudem gab es fachlichen Streit über die gerichtliche Zuständigkeit in einem familienrechtlichen Verfahren. Vorgesetzte zweifelten wegen ihres Verhaltens an ihrer Dienstfähigkeit und ordneten eine ärztliche Untersuchung an. Die Richterin versuchte gerichtlich, dies zu verhindern – zunächst ohne Erfolg vor den Verwaltungsgerichten.
In seiner Abwägungsentscheidung beurteilte das BVerfG die Nachteile für die Richterin höher als für den Dienstherrn, wenn sich die Eilentscheidung im Hauptsacheverfahren als falsch herausstellen würde. Der Eingriff in die Persönlichkeitsrechte der Richterin wäre folgenschwer und nicht mehr rückgängig zu machen. Dagegen wiege eine weitere Verzögerung der Untersuchung für den Dienstherrn nicht so schwer. Deshalb müsse die Anordnung der Untersuchung nun so lange ruhen, bis das BVerfG endgültig entschieden hat.