Blogbeitrag
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29.01.2026
Die Bundesregierung hat am 21. Januar 2026 umfangreiche Änderungen des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes (UmwRG) auf den Weg gebracht. Mit der Reform sollen für Umweltverbände der Zugang zu Gericht sowie die Kriterien ihrer Anerkennung an das EU- und Völkerrecht angepasst werden. Ein entsprechender Regierungsentwurf wurde nach erfolgter Ressortabstimmung sowie Länder- und Verbändeanhörung von der Bundesregierung im Kabinett beschlossen. Im nächsten Schritt werden sich der Bundesrat und der Bundestag mit dem Gesetzentwurf befassen.
Eine Überarbeitung des UmwRG ist dringend geboten. Zum einen hatten sowohl der Europäische Gerichtshof als auch das Bundesverwaltungsgericht, ebenso wie die die Vertragsstaatenkonferenz der Aarhus-Konvention die deutschen Regelungen für den Gerichtszugang in Umweltangelegenheiten als unzureichend gerügt. Zum anderen hat es sich die aktuelle Bundesregierung in ihrem Koalitionsvertrag zum Ziel gesetzt, das Verbandsklagerecht straffer auszugestalten und auf das europarechtliche Mindestmaß abzusenken.
Erweiterte Klagerechte
Zunächst wird der Anwendungsbereich des § 1 UmwRG um Entscheidungstatbestände erweitert, die für eine unions- und völkerrechtskonforme Umsetzung des Verbandsklagerechts wesentlich sind. Dabei wird weiterhin am Listenprinzip festgehalten. Ziel ist eine rechtssichere Handhabung – Rechtsanwender sollen leicht erkennen können, welche Konstellationen in den Anwendungsbereich des Gesetzes fallen.
Für die Praxis dürfte es von besonderer Bedeutung sein, dass die bisher im Bundesnaturschutzgesetz geregelte naturschutzrechtliche Verbandsklage nunmehr in das UmwRG integriert werden soll (§ 1 Abs. 1a Nr. 4 UmwRG-E). Durch die Bündelung in einem Gesetz soll die Anwendung vereinfacht und Verfahren beschleunigt werden.
Änderung des Anerkennungsverfahrens
Die im Gesetz festgeschriebenen Voraussetzungen, die Vereinigungen erfüllen müssen, um überhaupt ein Klagerecht zu erhalten, basierten unter anderem auf dem Grundsatz der binnendemokratischen Verfassung. Danach muss die Vereinigung jeder Person offen stehen, die ihre Ziele unterstützt und in der Folge mitgliedschaftlich organisiert sein. Diese Eingrenzung steht jedoch nicht im Einklang mit der Aarhus-Konvention. Nach der Konvention sind beispielsweise auch Stiftungen des Privatrechts, das heißt Vereinigungen ohne Mitglieder, klagebefugt.
Um den Kreis der Umweltvereinigungen, die Rechtsbehelfe einlegen können, aktuell zu halten, sieht der Entwurf außerdem eine Befristung der Anerkennung vor. Die erstmalige Anerkennung gilt demnach für fünf Jahre beginnend ab dem Datum des Anerkennungsbescheides. Jede darauffolgende weitere Anerkennung gilt für jeweils zehn Jahre, ebenfalls beginnend ab dem Datum des neuen Anerkennungsbescheides.
Änderung des Missbrauchsparagraphen
Mit zwei Regelbeispielen soll die so genannte Missbrauchsklausel des § 5 UmwRG konkretisiert werden. Ursprünglich wurde die Regelung mit der UmwRG-Novelle 2017 ins Gesetz aufgenommen, um den Wegfall der materiellen Präklusion zu kompensieren. Danach bleiben Einwendungen, die erstmals im Rechtsbehelfsverfahren erhoben werden, unberücksichtigt, wenn die erstmalige Geltendmachung im Rechtsbehelfsverfahren missbräuchlich oder unredlich ist. Die Anwendung erweist sich in der Praxis jedoch als schwierig. Aufgrund der weiten Formulierung herrscht Rechtsunsicherheit. Höchstrichterliche Entscheidungen zur Missbrauchsklausel gibt es bisher kaum. Zudem können geeignete Fälle in der gerichtlichen Praxis auch ohne eine gesetzliche Verankerung gelöst werden, da es sich um ein allgemeines Rechtsinstitut handelt. Ob nun die Regelbeispiele – auch diese sind naturgemäß weit gefasst – zu einer Konturierung beitragen, ist eher fraglich.
Klagebegründungsfristen auch für Beklagte und Beigeladene
Neben der Klagebegründungsfrist von zehn Wochen kann nun auch eine Klageerwiderungsfrist für Beklagte und Beigeladene vorgesehen werden (§ 6 UmwRG-E) . Ob eine Frist gesetzt wird, steht im Ermessen des Gerichts. Diese kann auf Antrag verlängert werden. Eine gerichtliche Präklusion geht mit Fristablauf aber nicht einher. Die Frist soll nach der Vorstellung der Bundesregierung vor allem darauf hinwirken, dass die Behörden der Klageerwiderung in ihrer internen Arbeitsorganisation die nötige Priorität einräumen.
Fazit und Ausblick
Die Anpassung des Gesetzestextes an europa- und völkerrechtliche Vorgaben ist längst überfällig. Es ist zu begrüßen, dass etwa bei der naturschutzrechtlichen Verbandsklage und den Anerkennungsvoraussetzungen von Verbänden die Gesetzesanwendung vereinfacht wird, indem sie in einem Gesetz zusammengefasst und neu strukturiert werden. Zugleich stellt sich vor dem Hintergrund der aktuellen politischen Entwicklungen die Frage, ob durch den Wegfall der binnendemokratischen Grundorganisation von Vereinigungen immer noch in ausreichendem Umfang gewährleistet wird, dass die Vereinigungen die freiheitlich demokratische Grundordnung unterstützen.
Ob und inwieweit eine Klageerwiderungsfrist im Verwaltungsprozess für Beklagte und Beigeladene einen sinnvollen Beitrag zur Verfahrensbeschleunigung von Infrastrukturprojekten leisten kann, bleibt abzuwarten.
Der Kopf hinter dem Beitrag.
Natalie Carstens befasst sich schwerpunktmäßig mit rechtlichen Fragen im Bereich der Erneuerbaren Energien sowie des Umwelt- und Planungsrechts. Neben dem Projektmanagement für diverse Ausbauvorhaben im Bereich von Höchstspannungsleitungen berät sie Vorhabenträger von Windenergie- und Photovoltaikprojekten sowie Gemeinden in Planungs- und Genehmigungsverfahren.