Meldung
|
23.02.2026
Ein AfD-Parteibuch kann die Absage bei der Bewerbung auf eine Stelle in einer Behörde begründen. Im konkreten Fall muss die Auswahlentscheidung jedoch aufgrund eines Verfahrensfehlers wiederholt werden, entschied jetzt das Arbeitsgericht Erfurt (Az.: 3 Ca 2030/24, Urt. v. 20.02.2025).
Der Bewerber hatte sich als Sachbearbeiter beim Thüringer Landesverwaltungsamt beworben. Nach einer zunächst positiven Rückmeldung wurde ihm die Beschäftigung unter Verweis auf seine Parteimitgliedschaft dennoch verweigert. Das Arbeitsgericht ging im Grundsatz davon aus, dass das Landesverwaltungsamt aufgrund der Mitgliedschaft und Tätigkeit für die AfD im Kreistag Zweifel an der Verfassungstreue und damit der Eignung nach Art. 33 Abs. 2 GG für den öffentlichen Dienst haben durfte. Grundlage hierfür ist die Einschätzung aus dem Verfassungsschutzbericht des Freistaates Thüringen, wonach der Landesverband Thüringen der AfD als „erwiesen rechtsextremistische Bestrebung gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung“ anzusehen ist. Da jedoch dem Bewerber nach Ansicht des Gerichts eine Möglichkeit zur Stellungnahme zu den Zweifeln an seiner Verfassungstreue hätte gegeben werden müssen, muss die Auswahlentscheidung wiederholt werden.
Diese noch nicht rechtskräftige Entscheidung zeigt, dass Dienstherren im Rahmen ihres Beurteilungsspielraums Zweifel an der Eignung von Bewerberinnen und Bewerbern auf die Mitgliedschaft in einer gesichert rechtsextremistischen Partei oder eine Mandatsträgerschaft für diese stützen können. Solche Umstände müssen dann aber zeitnah aufgeklärt und in das Bewerbungsverfahren eingeführt werden. So muss Bewerberinnen und Bewerbern nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts bereits im Bewerbungsverfahren die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben werden, um Eignungszweifel auszuräumen. Bei Anhaltspunkten für eine mangelnde Verfassungstreue sollten Behörden daher rechtzeitig reagieren, um ein rechtssicheres Verfahren zu gewährleisten. Welche Quellen Dienstherren dabei heranziehen können (Fragen bzw. Erklärungen im Bewerbungsverfahren oder Internetrecherchen), ist im Einzelfall unter Beachtung der Leitlinien der Arbeitsgerichte sowie datenschutzrechtlicher Vorgaben zu beurteilen.