Blogbeitrag
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13.03.2026
Wer sich fünf Jahre lang rechtmäßig in Deutschland aufhält, kann einbürgert werden – allerdings nur unter bestimmten Voraussetzungen wie einem unbefristeten Aufenthaltsrechts, B1-Sprachkenntnissen, einem bestandenen Einbürgerungstest, gesichertem Lebensunterhalt sowie dem Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung. In bestimmten Fällen kann der Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit aber wesentlich unkomplizierter sein – ohne Einbürgerungstest, Sprachnachweis und Wohnsitz in der Bundesrepublik. Es muss lediglich ein Antrag gestellt und eine Erklärung abgegeben werden.
Erklärungserwerb nach § 5 StAG.
Was auf den ersten Blick wie eine Werbekampagne anmutet, stellt vielmehr die 4. Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) seit dem 20. August 2021 dar. Die Reform ermöglicht in einer Vielzahl sogenannter „Altfälle“ den nachträglichen Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Erklärung bis zum 19. August 2031. Der maßgebende § 5 StAG normiert die Wiedergutmachung im Zusammenhang mit geschlechterspezifischer Diskriminierung. Der Erklärungserwerb nach § 5 StAG ist somit ein gesetzlicher Sonderweg, der in spezifischen Fällen eine heute als ungleich bewertete Rechtslage korrigiert.
In der Praxis kommen „Altfälle“ regelmäßig in Familien vor, die seit Generationen im Ausland – beispielsweise in den USA oder Israel – leben, eine deutsche Abstimmungslinie haben, denen jedoch der Erwerb der Staatsangehörigkeit aufgrund einer gesetzlichen Vorschrift bisher verwehrt blieb.
Rückblick: Warum existieren solche „Altfälle“?
Das deutsche Staatsangehörigkeitsgesetz ist anfänglich ausschließlich durch das Abstammungsprinzip (ius sanguinis) geprägt gewesen und priorisierte bis in die 1970er Jahre die männliche Linie – die sogenannte „Vaterpriorität“.
Bis 1975 erhielt das ehelich geborene Kind ausschließlich die Staatsangehörigkeit des Vaters, sodass Kinder deutscher Mütter und nichtdeutscher Väter die deutsche Staatsangehörigkeit nicht erlangten.
Bis zur Änderung des StAG im 21. Jahrhundert herrschte damit eine Ungleichbehandlung bei ehelichen Geburten zwischen dem 1. Januar 1914 und dem 1. Januar 1975, da die Staatsangehörigkeit nur väterlicherseits vermittelt wurde.
Wie erfolgt die Wiedergutmachung rechtlich?
Grundlegende Voraussetzung ist, dass die Person, welche die deutsche Staatsangehörigkeit erlangen will, nach Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 geboren wurde.
Sodann muss die Person Kind eines deutschen Elternteils sein, das die Staatsangehörigkeit bei Geburt wegen damaliger diskriminierender Vorschriften nicht erwerben konnte. Hierunter fallen regelmäßig eheliche Geburten vor dem 1. Januar 1975 deutscher Mütter und ausländischer Väter sowie nichteheliche Geburten vor dem 1. Juli 1993 deutscher Väter und ausländischer Mütter.
Ebenso profitieren die Abkömmlinge, also Kinder dieser Personen. Dabei ist es für den Erwerb irrelevant, ob der von der Diskriminierung betroffene Vorfahre bereits verstorben ist, denn entscheidend ist die intakte Abstammungslinie.
Wie funktioniert der Erwerb in der Praxis?
Die Erklärung muss mit den notwendigen Unterlagen und Formularen entweder beim Bundesverwaltungsamt oder bei der jeweils zuständigen deutschen Auslandsvertretung eingereicht werden.
Angesichts der komplexen Rechtslage in den Fällen des § 5 StAG sowie der Vielzahl der einzureichenden Unterlagen und Nachweise ist eine anwaltliche Beratung sowohl bei Ersteinschätzung der Erfolgsaussichten als auch eine Begleitung im konkreten Verfahren sinnvoll.