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07.09.2026
Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen dürfen nicht aus schulorganisatorischen Gründen von einer Klassenfahrt ausgeschlossen werden. Das geht aus einem Beschluss des Verwaltungsgerichts (VG) Düsseldorf hervor (Az.: 18 L 2138/26 vom 2.09.2026).
Eine Grundschule in Wuppertal wollte einen neunjährigen Schüler mit einem Herzleiden nicht auf Klassenfahrt reisen lassen, weil sie dies aus gesundheitlichen, pädagogischen und organisatorischen Gründen für nicht verantwortbar hielt. Zu Unrecht, wie jetzt das VG entschied. Auch Schülerinnen und Schüler mit Behinderungen oder Erkrankungen seien grundsätzlich dazu verpflichtet, an Schulveranstaltungen wie einer Klassenfahrt teilzunehmen. Es handele sich bei der Klassenfahrt um einen Bestandteil schulischer Bildungs- und Erziehungsarbeit. Sie fördere soziale Integration, stärke die Klassengemeinschaft und die Persönlichkeitsentwicklung der Schülerinnen und Schüler, so das Gericht. Ein Ausschluss von einer Schulveranstaltung komme allenfalls als Ordnungsmaßnahme in Betracht oder wenn von der Schülerin oder dem Schüler eine konkrete Gefahr für sich oder andere ausgehe, so die Argumentation. Ansonsten obliegt es der Schule – und nicht den Eltern, die Teilnahme von Schülerinnen und Schülern an der Klassenfahrt so zu ermöglichen, dass diese für sie möglich und zumutbar ist, so das VG.
„Die Entscheidung stellt klar, was inklusiver Unterricht bedeutet. Das ist gerade vor dem Hintergrund des Wahlausgangs in Sachsen-Anhalt wichtig und richtig. Denn die AfD plant in dem Bundesland die Abschaffung des inklusiven Unterrichts“, ergänzt Rechtsanwältin Dr. Beate Schulte zu Sodingen.