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08.06.2026
Das Sächsische Oberverwaltungsgericht hat den Christopher Street Day Dresden im Eilverfahren vorläufig als Versammlung eingestuft (Beschluss vom 02.06.2026 – 5 B 142/26).
Vorausgegangen war ein Streit darüber, ob auch das Straßenfest beim Christopher Street Day in Dresden als Versammlung im Sinne des Art. 8 Abs. 1 GG geschützt ist. Die Landesdirektion Sachsen hatte dies verneinte, da das Straßenfest vorrangig auf Unterhaltung, nicht also auf die politische Meinungsbildung, ausgerichtet sei. Eine Versammlung würde damit nicht vorliegen. Das Verwaltungsgericht Dresden hatte dies zunächst bestätigt.
Nachdem der Veranstalter das Veranstaltungskonzept des Straßenfests zwischenzeitlich erweitert hatte, hat das Oberverwaltungsgericht Sachsen nun in einem Eilverfahren angeordnet, dass die Veranstaltung vorläufig als Versammlung einzustufen ist. Dabei hat es offengelassen, ob tatsächlich eine Versammlung vorliegt und eine Interessenabwägung vorgenommen. Hierbei hat es insbesondere die Gefahr berücksichtigt, dass andernfalls der Großteil der angemeldeten Versammlung nicht oder nicht wie geplant stattfinden könne. Der Versammlungsfreiheit komme ein hoher Stellenwert zu.