Gemeinsame Berufungen auf dem Prüfstand: Was Universitäten und Forschungseinrichtungen jetzt regeln sollten

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12.08.2026

Das„Berliner Modell“ hat sich im Hochschulrecht als Verfahren für gemeinsame Berufungen von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern zwischen einer Universität und einer außeruniversitären Forschungseinrichtung etabliert. Dabei wird die in ein Beamtenverhältnis berufene Person einer privatrechtlich organisierten Forschungseinrichtung zugewiesen und nimmt dort Forschungs- und Leitungsaufgaben wahr. Was aber gilt, wenn diese Einrichtung sich Jahre später umstrukturiert und der betroffenen Person eine neue Aufgabenzuweisung nicht mehr amtsangemessen erscheint? Mit diesen Fragen hat sich jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH München) auseinandergesetzt. In zwei Beschlüssen hat er den vorläufigen Rechtsschutz zweier Universitätsprofessoren gegen eine Umstrukturierung bei ihrer zugewiesenen Forschungseinrichtung jeweils versagt – mit einer Begründung, die weit über die konkreten Fälle hinausweist (Az.: 3 CE 26.646 und 3 CE 26.647 vom 27. Juli 2026).

 

Hinweis: Dieser Text wurde mit Unterstützung der KI-Anwendung Claude erstellt.

Bildnachweis: © VGH.

 

Sachverhalt und Entscheidungen

 

Die Antragsteller waren als Universitätsprofessoren seit Jahren einem privatrechtlich organisierten Forschungsinstitut zugewiesen, wo sie jeweils ein Zentrum leiteten. Als das Institut seine Zentren neu zuschnitt und die bisherige Leitungsfunktion anderen Personen übertrug, sahen sich beide Antragsteller in ihrem Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung verletzt und suchten vorläufigen Rechtsschutz. Das Verwaltungsgericht München gab beiden Anträgen zunächst statt und verpflichtete die Universität, die bisherige Beschäftigung sicherzustellen. Der VGH hob diese Beschlüsse auf und wies beide Eilanträge zurück.

 

Der VGH verneint bereits die Eilbedürftigkeit. Wenn eine als Verein verfasste Forschungseinrichtung ihre Organisationsstrukturen ändert, streitet die kollektive Vereinigungsfreiheit (Art. 9 Abs. 1 GG) einschließlich der Selbstbestimmung über die eigene Organisation für sie, hinzu kommt noch die eigene Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG). Demgegenüber haben die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch unter Berufung auf ihre Wissenschaftsfreiheit keinen Anspruch darauf, dass eine bestimmte Organisationsstruktur oder Leitungsfunktion beibehalten wird, sondern nur auf eine fachadäquate Mindestausstattung. Dass bei Organisationsänderungen interdisziplinäre und institutionsübergreifende Kooperationen tangiert werden, zählt aber zum modernen Wissenschaftsbetrieb sowie die Organisationsformen der gemeinsamen Berufung selbst, so die Argumentation des VGH. Auch wenn größere Projekte erschwert würden, ist es für die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern trotzdem zumutbar, die Klärung im Hauptsacheverfahren abzuwarten. 

 

Das Gericht wies die Eilanträge ab, weil die Universität im zugrunde liegenden Kooperationsverhältnis keine Möglichkeit hatte, auf die Organisationsentscheidungen der Forschungseinrichtung einzuwirken. Der Anspruch auf amtsangemessene Beschäftigung aus Art. 33 Abs. 5 GG richte sich ausschließlich gegen den Dienstherrn, nicht gegen die aufnehmende Einrichtung. Auch das gewählte „Berliner Modell“ begründe keine Sperrwirkung gegenüber künftigen Umstrukturierungen: Art. 67 BayHIG sei eine bloße hochschulorganisationsrechtliche Ermächtigungsnorm ohne Bestandsgarantie für bestimmte Organisationsformen der Forschungseinrichtung. Im konkreten Fall ergab sich aus den Kooperationsverträgen mit der Forschungseinrichtung auch keine Durchgriffsbefugnis der Universität. Die Regelungslücken könnten nicht einseitig zulasten des Instituts geschlossen werden. Auch die Zuweisungsverfügung der Universität begründet keine Organisationspflichten oder Gestaltungsgrenzen der Forschungseinrichtung: Sie regele allein das Verhältnis zwischen Dienstherrn und den Beamten. Für die Tätigkeit vor Ort wurde dabei auf institutsinterne Regelwerke und Vorstandsbeschlüsse verwiesen – das setze die Fortgeltung der vereinsinternen Organisationsgewalt voraus, statt sie einzuschränken. Selbst Formulierungen wie eine „untrennbare“ Verknüpfung von Professur und Leitungsfunktion würden nur den Zustand im Zeitpunkt der Zuweisung beschreiben, ohne eine Bestandsgarantie zu vermitteln. Ebenso wirke die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht ausschließlich im Innenverhältnis zwischen Dienstherrn und den Beamten und lasse sich nicht in eine Anspruchsgrundlage gegenüber der Forschungseinrichtung als außenstehendem Dritten umdeuten. 

 

Appreciation

 

Der VGH zieht eine klare Trennlinie zwischen der beamtenrechtlichen Sphäre des Dienstherrn und der privatautonomen Organisationshoheit der Forschungseinrichtung. Das ist im Ausgangspunkt überzeugend, denn ein privatrechtlich verfasster Verein kann durch das Beamtenrecht nicht an eine frühere Organisationsentscheidung gebunden werden. Die Entscheidungen legen somit eine strukturelle Schwäche des „Berliner Modells“ offen: Die Kooperationsverträge regeln oft nur den Rahmen oder die Ziele der Zusammenarbeit, während konkrete Vereinbarungen und Festlegungen – für die etwa auf gesonderte Berufungsvereinbarungen verwiesen wird – in der Praxis mitunter fehlen. Gelegentlich sind selbst die beamtenrechtlichen Maßnahmen im „Berliner Modell“ wie Zuweisungen oder die Funktionsbeschreibungen der Professuren nicht fixiert worden. Wenn ein Dienstherr aber im Ernstfall auf die Forschungseinrichtung einwirken möchte, braucht er dafür eine belastbare vertragliche Grundlage. Genau daran fehlte es in den beiden entschiedenen Fällen.

 

Für die betroffenen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler bedeutet das ein erhebliches Risiko: Organisationsänderungen der Forschungseinrichtung stehen sie praktisch wehrlos gegenüber. Zwar dürfen beamtete Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler – wie der VGH betont – auch im Rahmen einer Zuweisung an eine außeruniversitäre Forschungseinrichtung nicht ohne ihre Zustimmung oder für unbestimmte Zeit auf einem nicht amtsangemessenen Dienstposten eingesetzt werden. Hat die Universität aber keine Einflussmöglichkeiten gegenüber der Forschungseinrichtung vereinbart, um die amtsangemessene Beschäftigung ihrer Professorin oder ihres Professors sicherzustellen, verbleibt der Universität nur die Beendigung der Zuweisung.

My recommendation

Die Entscheidung des VGH München kann auch als Maßstab für andere gemeinsame Berufungen im „Berliner Modell“ herangezogen werden. Für Forschungseinrichtungen eröffnet das neue Entwicklungsmöglichkeiten, denn auch bei gemeinsamen Berufungen besteht weder für das Forschungsgebiet der Professur noch für die Aufgaben bei der Forschungseinrichtung eine „Bestandsgarantie“: Organisationsstrukturen können den Bedürfnissen der Wirklichkeit angepasst werden. Die bei der Berufung getroffenen Absprachen sind oft der Ausgangspunkt der Frage, welche Einrichtung welche Änderungen vornehmen muss, wenn organisatorische Weiterentwicklungen vorbereitet werden sollen. Daraus ergibt sich:

 

  1. Klären Sie bei jeder gemeinsamen Berufung ausdrücklich und im Kooperationsvertrag, welche Einrichtung welche Befugnisse gegenüber der berufenen Person wahrnimmt.
  2. Dokumentieren Sie Absprachen aus den Berufungsverhandlungen so präzise, dass sie im Streitfall zur Klärung von Grenzen und zumutbaren Veränderungen heranzuziehen sind.
  3. Verankern Sie vertraglich, welche Einflussrechte des Dienstherrn gegenüber der Forschungseinrichtung bei künftigen Umstrukturierungen hat, bevor ein Konflikt entsteht. Beachten Sie dabei die Wissenschaftsfreiheit der Forschungseinrichtung und ihre vereinsrechtliche Organisationshoheit. 
  4. Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sollten nicht durch wolkige Zielbeschreibungen hingehalten, sondern durch klare Ansagen geführt werden, dass individuelle Zusagen der Forschungseinrichtung nur gegenüber dieser selbst durchsetzbar sind, nicht über die Universität.

The mind behind the article.

Prof. Dr. Klaus Herrmann berät Hochschulen und Wissenschaftseinrichtungen sowie Hochschullehrende zu wissenschaftsrechtlichen, arbeits- und beamtenrechtlichen Fragestellungen. Mit den „Gemeinsamen Berufungen im Land Berlin – Rechtsrahmen und Herausforderungen“ hat er sich bereits in der Zeitschrift für Wissenschaftsrecht befasst (WissR 4/2022, 235 ff., Read publication)

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