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30.04.2026
Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat einen Entwurf zur Reform der Notfallversorgung vorgelegt. Danach soll die medizinische Notfallrettung eine eigenständige Sachleistung im Sozialgesetzbuch darstellen und die Rettungsdienste nicht länger auf die reine Transportleistung beschränkt bleiben. Zentral ist dabei eine Neudefinition des Leistungsanspruchs der Versicherten: Die „notfallmedizinische Versorgung“ soll künftig einen eigenständigen Bestandteil der Krankenbehandlung bilden. Dies würde eine Vergütung durch die Krankenkassen auch in jenen Fällen ermöglichen, in denen durch den Rettungsdienst zwar eine qualifizierte medizinische Intervention vor Ort erfolgt, ein anschließender Transport in eine Klinik jedoch nicht (mehr) indiziert ist.
Allerdings bleiben wesentliche Fragen zur Refinanzierung jener Einsätze ungeklärt, bei denen keine Patienten unmittelbar behandelt werden, denn der neue Leistungsanspruch setzt eine medizinische Versorgung der Versicherten voraus. Dies lässt wesentliche Fallkonstellationen unberücksichtigt, in denen zwar Einsatzmittel gebunden werden, aber keine medizinische Leistung am Menschen erbracht werden kann. Darunter fallen beispielsweise Fehleinsätze ohne Patientenkontakt – etwa durch fehlerhafte Meldungen oder weil der Patient bereits verstorben ist.
„Damit bleibt ein Risiko von Finanzierungslücken bei der Bewältigung von Leerfahrten bestehen“, stellt Rechtsanwalt Michael Jessen-Lieberum fest. Dieses Problem hatte zuletzt durch ein Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg neue Brisanz erhalten. „Auch die Gesetzesbegründung des BMG, wonach das Kostenrisiko für Versicherte künftig vollständig ausgeschlossen werde, greift nach wie vor zu kurz“, sagt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert. „Es bleibt daher abzuwarten, inwieweit im weiteren Gesetzgebungsverfahren Lösungen für die verbleibenden Abrechnungsunsicherheiten bei erfolglosen Einsätzen gefunden werden können, die nicht unter die Definition der notfallmedizinischen Versorgung fallen.“