Blogbeitrag
|
13.02.2026
In der kommunalen Praxis der Kindertagesbetreuung sind Konstellationen, in denen Gemeinden selbst keine Kindertageseinrichtungen betreiben und die Betreuung in der Region vollständig durch freie Träger der Jugendhilfe erfolgt, nicht selten. Gleichwohl greifen Kommunen immer wieder durch satzungsrechtliche Regelungen auf die Festsetzung von Elternbeiträgen zu und versuchen, diese auch für die Einrichtungen der freien Träger verbindlich festzusetzen. Es stellen sich daher regelmäßig Fragen darüber, wer über die Beiträge, die für den Besuch erhoben werden, entscheidet und wie das Verhältnis zwischen öffentlich-rechtlicher Finanzierungssystematik und privatrechtlicher Leistungsbeziehung in der Kindertagesbetreuung ausgestaltet sein muss. Mit dieser Problematik hat sich das Bundesverwaltungsgericht erst kürzlich wieder auseinandergesetzt und nun klargestellt: Kommunen können Elternbeiträge nur dort hoheitlich regeln, wo sie selbst Träger der Einrichtung sind oder wo das Landesrecht ihnen eine entsprechende Regelungsbefugnis ausdrücklich einräumt (Az.: 5 CN 1.24 vom 29.01.2026).
Der konkrete Fall betraf eine Samtgemeinde In Niedersachsen. Sie legte durch eine Gebührensatzung fest, welche Beiträge die Eltern für den Besuch ihrer Kinder in den Einrichtungen der freien Träger zu zahlen haben. Die freien Träger wiederum schlossen privatrechtliche Betreuungsverträge mit den Eltern und legten dabei die kommunale Elternbeitragssatzung zugrunde.
Dagegen wandten sich einige der betroffenen Eltern mit einem Normenkontrollantrag vor dem Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg – allerdings ohne Erfolg. Nach Ansicht des OVG entfalte die Gebührensatzung keine unmittelbare rechtliche Wirkung gegenüber den Eltern, da das Rechtsverhältnis zu den freien Trägern privatrechtlich ausgestaltet sei. Daher seien die Eltern gar nicht antragsbefugt (Az.: OVG 9 KN 183/19 vom 10.01.2024).
Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts
Dieser Auffassung ist das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen des Revisionsverfahrens nunmehr entgegengetreten. Es stellte zunächst klar, dass eine Antragsbefugnis der Eltern vorliegt. Maßgeblich sei dabei, dass die Elternbeitragssatzung nach ihrem Wortlaut und ihrer Entstehungsgeschichte gerade auch für die Kindertagesstätten freier Träger gelte und faktisch wie rechtlich die Grundlage für die Beitragsgestaltung in den Betreuungsverträgen bilde. Damit seien die Eltern auch unmittelbar von der Satzung betroffen.
In der Sache selbst stellte das Gericht fest, dass es im niedersächsischen Landesrecht an einer gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage fehle, die es Kommunen erlaubt, Elternbeiträge für den Besuch von Kindertagesstätten freier Träger durch Satzung festzusetzen. Eine kommunale Satzung könne daher nicht verbindlich in privatrechtliche Entgeltverhältnisse eingreifen oder diese bestimmen.
„Der mit der satzungsrechtlichen Beitragsfestsetzung einhergehende Eingriff in die Gestaltung der Betreuungsverträge zwischen freien Trägern und Eltern ist unzulässig, weil sich dafür keine gesetzliche Ermächtigung findet. Zwar sind öffentliche Träger der Jugendhilfe ermächtigt, für die Förderung von Kindern in eigenen Tageseinrichtungen Kostenbeiträge festzusetzen (§ 90 Abs. 1 Nr. 3 SGB VIII). Dies erstreckt sich aber nicht, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits früher entschieden hat, auf freie Träger. Das niedersächsische Landesrecht enthält ebenfalls keine solche Ermächtigung.“ (BVerwG, Urt. v. 19.01.2026, 5 CN 1.24)
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigt damit zugleich seine bereits im Jahr 1997 vertretene Auffassung (BVerwG, Urt. v. 25.04.1997, 5 C 6.96). Damals hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht befugt seien, Teilnahmebeiträge für den Besuch von Tageseinrichtungen in freier Trägerschaft festzusetzen oder zu erheben. Sie dürften (nur) darüber entscheiden, inwieweit sie selbst einen Teilnahmebeitrag und damit Kosten für den Besuch der Kindertagesstätte in freier Trägerschaft übernehmen wollen, um die Eltern nicht zu sehr finanziell zu belasten (§ 90 Abs. 3 und 4 SGB VIII).
Denn die Frage, ob den Eltern die Kosten im Einzelfall wirtschaftlich zumutbar sind, spiele bei der Festsetzung des Beitrags nach § 90 SGB VIII noch keine Rolle. Sie werde erst später relevant, wenn über einen Erlass oder eine Übernahme des Beitrags durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe entschieden wird. Die eigentliche Festsetzung und Erhebung der Beiträge bei freien Trägern sei auf keinen Fall eine Aufgabe der öffentlichen Jugendhilfe.
Fazit und Ausblick
Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts stellt damit eine Grundsatzentscheidung zugunsten freier Träger dar und stärkt diese in ihrer gesetzlich festgeschriebenen Trägerautonomie (§ 4 Abs. 1 S. 2 SGB VIII) und vertraglichen Gestaltungshoheit.
Denn danach ist im Rahmen der partnerschaftlichen Zusammenarbeit der öffentlichen mit der freien Jugendhilfe stets darauf zu achten, dass die freie Jugendhilfe ihre Organisationsstruktur selbständig gestalten sowie ihre Ziele und Aufgaben eigenständig verfolgen kann. Die kommunale Satzungsautonomie endet dort, wo sie private Leistungserbringung betrifft und der Landesgesetzgeber keine ausdrückliche Regelung geschaffen hat.
Die Beitragsgestaltung liegt – vorbehaltlich landesrechtlicher Vorgaben und ausweislich des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts – nun eindeutig in der Hand der freien Träger. Gleichzeitig erhöht sich damit ihre Verantwortung, transparente und sachgerechte Beitragsmodelle zu entwickeln, die den gesetzlichen Anforderungen und Fördervorgaben entsprechen. Es ist damit zu rechnen, dass Kommunen und Landesgesetzgeber auf das Urteil reagieren und versuchen werden, durch neue gesetzliche Grundlagen wieder stärkeren Einfluss auf die Elternbeiträge zu nehmen. Ob und wie die konkrete Umsetzung gelingt, bleibt abzuwarten.
Der Kopf hinter dem Beitrag.
Simin Marie Fakhri ist im Allgemeinen Staats- und Verwaltungsrecht sowie Kita- und Schulrecht tätig. Sie beschäftigt sich schwerpunktmäßig unter anderem mit Fragestellungen im Kinder- und Jugendhilferecht. Sie berät sowohl freie als auch kommunale Einrichtungsträger und unterstützt diese bei der rechtssicheren Gestaltung von Elternbeiträgen und in Fragen rund um die Finanzierung sowie Vertragsgestaltung.