Meldung
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21.09.2025
Wie bedeutsam eine lückenlose und formal korrekte Angebotsabgabe bei öffentlichen Ausschreibungen ist, verdeutlicht ein aktueller Beschluss der Vergabekammer Hessen (Az.: 6940-2-VK-19/25 vom 24. Juli 2025).
In dem Fall ging es um eine europaweite Ausschreibung von Dienstbekleidung. Ein Bieter reichte zwei Hauptangebote ein, versäumte jedoch, für eines der beiden die geforderten Stoffmuster beizufügen. Obwohl der gleiche Stoff für beide Angebote verwendet wurde, bestätigte die Vergabekammer den Ausschluss des formell unvollständigen Angebots.
Dieses Urteil verdeutlicht, dass öffentliche Auftraggeber in solchen Fällen keinen Ermessensspielraum haben: Klar formulierten „Muss-Anforderungen“ in Vergabeunterlagen ist Folge zu leisten. Sie können nicht durch Verhältnismäßigkeitserwägungen oder Nachforderungen ausgehebelt werden.
Bieter müssen die Vergabeunterlagen akribisch prüfen und alle geforderten Nachweise fristgerecht einreichen, um einen Ausschluss zu vermeiden. „Bei Unklarheiten sollten sie diese umgehend als Rüge beanstanden“, empfiehlt Rechtsanwalt Philipp Buslowicz.