Meldung
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15.10.2025
Eine Gemeinde kann für die Verletzung der Aufsichtspflicht von Betreuerinnen und Betreuern während einer kommunalen Ferienfreizeit haften. Das hat jetzt das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. entschieden (Az.: 3 U 131/23 vom 27.06.2025). Die Betreuung der Kinder bei einer kommunalen Ferienfreizeit sei als hoheitliche Tätigkeit einzustufen, argumentierte das Gericht. Die Betreuerinnen und Betreuer hätten als Beamte im haftungsrechtlichen Sinne nach § 839 BGB als Amtspflicht die Aufsicht über die Kinder übernommen. Daher müsse die Gemeinde für das leicht fahrlässige Verhalten der Betreuerinnen und Betreuer haften. Wie das Gericht weiter ausführte, hänge der Inhalt und der Umfang der Aufsichtspflicht von den Umständen des Einzelfalls ab. Dazu zählten Alter, Eigenart und Charakter der zu beaufsichtigenden Personen, das örtliche Umfeld, drohende Gefahren und ihre Voraussehbarkeit sowie die Zumutbarkeit. Dabei trifft die Aufsichtspflichtigen die Beweislast: Sie müssen darlegen, wie sie ihre Aufsichtspflicht erfüllt haben.
Das Gericht stellte auch weiter fest, dass ein Haftungsausschuss für nicht vorsätzlich herbeigeführte Personenschäden in diesem Fall nicht greife.