Meldung
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22.12.2025
Ein Gemeinderat kann nur wirksam über eine Angelegenheit beschließen, wenn diese auch ordnungsgemäß in der Tagesordnung aufgeführt wurde. Das hat jetzt das Bayerische Oberste Landesgericht (BayObLG) entschieden (Az.: 102 ZRR 9/25 vom 10.12.2025).
In dem vorliegenden Fall wollte das Land eine Immobilie in der Gemeinde dazu nutzen, um Flüchtlinge dort unterzubringen. Das wollte die Gemeinde durch einen Kauf des Anwesens verhindern. In der eilig anberaumten Gemeinderatssitzung kündigte sie dieses Thema als „Informationen zur aktuellen Situation bezüglich der Flüchtlingskrise und eventuelle Auswirkungen auf die Gemeinde“ als Tagesordnungspunkt an. Der Kauf des Grundstücks wurde beschlossen und der Bürgermeister dazu bevollmächtigt – allerdings nahmen zwei Abgeordnete an der Gemeinderatssitzung nicht teil. In zwei späteren Gemeinderatssitzungen wurde der Beschluss wieder ablehnt und der Grundstückskauf landete vor Gericht.
Der Bürgermeister handelte ohne Vertretungsmacht und der Kaufvertrag sei unwirksam, entschied nun das BayObLG. Aus der Tagesordnung sei nicht deutlich hervorgegangen, dass über den Grundstückskauf entschieden werden sollte. Die Ladung sei daher nicht ordnungsgemäß erfolgt und die Gemeindevertretung daher nicht beschlussfähig gewesen.