Meldung
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04.02.2026
Das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes hat eine nicht in die Handwerksrolle eingetragene Hybrid-Filiale eines Augenoptik-Unternehmens untersagt (Az.: 1 B 141/25 vom 30.01.2026).
Das Augenoptik-Unternehmen betreibt ein hybrides Augenoptikgeschäft, durch das der Onlinehandel für Korrekturbrillen mit stationären „Hybrid-Filialen“ verknüpft wird. In diesen Filialen werden die Kunden beraten und es findet eine Brillenglasbestimmung (Refraktionsbestimmung) statt. Diese erfolgt allerdings nicht vor Ort, sondern durch einen Augenoptikermeister, der in Bayreuth ansässig ist und sich über eine Kamera in die Filiale zuschaltet. Da in der „Hybrid-Filiale“ vor Ort keine wesentlichen Tätigkeiten des Augenoptikerhandwerks ausgeübt wurden, handele es sich nach Ansicht des Unternehmens auch nicht um den Betrieb eines zulassungspflichtigen Handwerks und müsse folglich nicht in die Handwerksrolle eingetragen werden.
Das sahen das OVG und die Vorinstanz allerdings anders: Entscheidend sei für die Refraktionsbestimmung, die eine wesentliche Tätigkeit des Augenoptikerhandwerks darstelle, dass der Kunde vor Ort sei. Er sei integraler Bestandteil der Messung. Daher finde in der Filiale auch das Handwerk statt. Zudem bestünde die Gefahr, dass durch die Fernmessung die Sehstärke nicht richtig ermittelt würde, so das Gericht.