Kommune muss nicht für Eingewöhnungszeit zahlen

Dr. Beate Schulte zu Sodingen

Meldung

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05.01.2026

Der gesetzliche Anspruch auf einen Kita-Platz ist erfüllt, wenn der Platz bereitgestellt wird und nicht erst, wenn die Eingewöhnung des Kindes abgeschlossen ist. Das hat jetzt das Landgericht (LG) Frankenthal klargestellt (Az.: 3 O 148/25 vom 04.12.2025). Es wies damit die Klage einer Mutter gegen die Stadt Ludwigshafen weitgehend ab.

 

Die Mutter hatte Lohnersatz für die Eingewöhnungszeit ihres Kindes in der Kita verlangt. Sie hatte ihre Elternzeit verlängern müssen, weil die Stadt ihr den Platz zu spät zugewiesen hatte. Sie hatte ihr Kind zunächst für Januar 2025 in zwei Kitas angemeldet, dann Anfang März für eine weitere. Mitte März erhielt sie dann einen Kita-Platz.

 

Nach Ansicht des Gerichts muss die Stadt aber nur für den Zeitraum von Anfang bis Mitte März Schadenersatz zahlen, da sie nur für diesen Zeitraum ihre Amtspflichten verletzt habe. Nachdem die Mutter ihr Kind das dritte Mal für Anfang März in einer Kita angemeldet habe, musste die Stadt davon ausgehen, dass der Bedarf erst ab März und nicht mehr seit Januar bestand. Mit der Bereitstellung des Kita-Platzes Mitte März habe die Stadt dann ihre Amtspflicht erfüllt. Ein Ersatz für die Aufwendungen in der Eingewöhnungszeit seien im Sozialgesetzbuch nicht vorgesehen.

DOMBERT Rechtsanwälte

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