Meldung
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30.01.2026
Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Berlin-Brandenburg hat die Rettungsdienst-Gebührensatzung des Landkreises Teltow-Fläming für unwirksam erklärt (U. v. 28.01.2026, Az.: 6 A 13/25). Insgesamt elf Krankenkassen hatten dagegen geklagt, dass in der Gebührenkalkulation des Rettungsdienstes so genannte Leerfahrten, also die Einsatzfahrten, bei denen Patienten nicht in ein Krankenhaus gebracht werden, nicht gesondert ausgewiesen würden und somit eine Querfinanzierung dieser Einsätze durch die Krankenkassen erfolge.
Nach Ansicht des OVG stellten diese Leerfahrten keine Leistungen dar, die unmittelbar den Gebührenschuldnern zugutekämen, deshalb müssten sie auch die Kosten dafür nicht übernehmen. Die bisherige Regelung in der Rettungsdienst-Gebührensatzung „stehe nicht im Einklang mit dem gesetzlich verankerten allgemeinen Grundsatz der Leistungs- und Kostenproportionalität“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts.
Für die Landkreise hat dieses Urteil fatale Folgen, sagt Rechtsanwalt Dr. Maximilian Dombert, der zusammen mit Rechtsanwalt Michael Jessen-Lieberum den Landkreis Teltow Fläming vertritt. Die Landkreise müssten nicht nur Rückzahlungen an die Krankenkassen befürchten, sondern künftig jährlich mit Defiziten im Millionenhöhe rechnen, denn der Gesetzgeber sei in Brandenburg davon ausgegangen, dass die Gebühren für die Inanspruchnahme des Rettungsdienstes die Kosten vollumfänglich decken würden, so Dombert. Jetzt sei das Land aufgefordert, diese Finanzierungslücke zu schließen, wenn vermieden werden solle, dass die Rettungsdienste nur noch eingeschränkt leistungsfähig seien.
Das Problem, wie die Leerfahrten finanziert werden sollen, beschäftigt derzeit mehrere Landkreise und Städte, nicht nur in Brandenburg, sondern auch in Nordrhein-Westfalen. In Essen hatte der Rat der Stadt kürzlich beschlossen, dass Patientinnen und Patienten einen Teil der Kosten der Rettungswagenfahrten selbst zu tragen haben. Er war dann aber auf öffentlichen Druck von diesem Vorhaben wieder abgerückt.