Kruzifix im Eingangsbereich der Schule verletzt Glaubensfreiheit

Dr. Beate Schulte zu Sodingen

Meldung

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11.07.2025

Ein Kruzifix im Eingangsbereich einer staatlichen Schule in Bayern verletzt die Religionsfreiheit von Schülerinnen und Schülern. Das entschied jetzt der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (VGH) in München (Az.: 7 BV 21.336 vom 08.07.2025). Zwei Schülerinnen sahen sich durch ein Kruzifix im Eingangsbereich ihres staatlichen Gymnasiums in ihrer Glaubensfreiheit verletzt. Das Gericht sah in der Konfrontation mit dem relativ großen und zentral angebrachten Kruzifix einen Eingriff in die verfassungsrechtlich verbürgte negative Glaubensfreiheit. Dabei stützte sich das Gericht auf den so genannten „Kruzifixbeschluss“ des Bundesverfassungsgerichts, wonach die Anbringung eines Kreuzes oder Kruzifixes in den Unterrichtsräumen einer staatlichen Pflichtschule, die keine Bekenntnisschule ist, gegen Art. 4 Abs. 1 des Grundgesetzes verstößt (Az.: 1 BvR 1087/91 vom 16.05.1995). In Umsetzung des Urteils des BVerfG führte der bayrische Landtag in Artikel 7 Abs. 3 des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen eine Widerspruchslösung ein. Demnach wird weiterhin in jedem Klassenzimmer einer Volksschule (Grund- und Hauptschulen) ein Kruzifix angebracht. Das Gericht ließ nun offen, ob die Anbringung des Kruzifixes in einem Gymnasium durch ein vom Bayerischen Landtag verabschiedetes Gesetz hätte legitimiert werden können.

 

Für rechtmäßig erachtete das Gericht jedoch die Anordnung des Schulleiters, dass die beiden Schülerinnen statt des Schulgottesdienstes einen Alternativunterricht besuchen mussten, der sich unter anderem mit allgemeinen Themen aus dem Fach Ethik befasste. Zwar sei die Teilnahme am Schulgottesdienst gemäß der Verfassung freiwillig. Daraus leite sich aber kein Anspruch ab, vom Unterricht befreit zu werden.

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