Ministeramt und Stadtratsmitgliedschaft müssen sich nicht ausschließen

Dr. Dominik Lück

Meldung

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06.11.2025

Landesminister dürfen auch für den Stadtrat kandidieren. Das hat das Verwaltungsgericht (VG) Mainz jetzt festgestellt (Az.: 3 K 2/25 vom 14.10.2025). Die darauf gestützte Wahlanfechtung hatte somit keinen Erfolg.

In dem vorliegenden Fall hatten vier Minister des Landes Rheinland-Pfalz für den Stadtrat der Landeshauptstadt Mainz kandidiert. Der rheinland-pfälzische Innenminister wurde auch gewählt, die anderen erhielten Nachrückerplätze. Der Kläger, ebenfalls ein Stadtratsmitglied, hielt Ministeramt und Mitgliedschaft im Stadtrat für unvereinbar und wollte daher die Wahl für ungültig erklären lassen. Das VG Mainz folgte ihm jedoch nicht.

Nach  Auffassung des Gerichts liegt kein Verstoß gegen die Unvereinbarkeitsregelung im rheinlandpfälzischen Kommunalwahlgesetz vor (§ 5 Abs. 1 Nr. 7 KWG). Danach darf ein Stadtratsmitglied nicht gleichzeitig hauptamtlich, etwa als Beamter oder als Beschäftigter, mit Aufgaben der Staatsaufsicht oder mit der überörtlichen Prüfung der Gemeinde beschäftigt sein. Minister fielen nicht darunter, da sie weder Beamte noch Angestellte oder Beschäftigte seien, „da sie in einem speziellen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis stünden, das kein Beamtenverhältnis im formellen Sinne sei“, heißt es in der Pressemitteilung des Gerichts. Darüber hinaus seien sie in diesem Fall auch nicht unmittelbar mit Aufgaben der Staatsaufsicht befasst. Zwar leite der Innenminister Minister die oberste Kommunalaufsichtsbehörde. Für die Aufsicht über die Landeshauptstadt sei aber nicht das Ministerium, sondern die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion direkt zuständig.  

 

 

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