Meldung
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06.10.2025
Mehrere Vorschriften der nordrhein-westfälischen Ersatzschulverordnung (ESchVO) sind unwirksam. Das hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) auf Antrag zweier Träger freier Waldorfschulen und zweier Lehrer an einer Privatschule mit waldorfpädagogischem Hintergrund festgestellt (Az.: 6 CN 1.24 vom 01.10.2025).
In der Kritik geht es im Wesentlichen um die Vorschrift (§7 ESchVO), die ein Feststellungsverfahren für potenzielle Lehrkräfte an Privatschulen vorschreibt. Danach sollen sie ihre Eignung gegenüber der oberen Schulaufsichtsbehörde durch schriftliche Arbeiten, unterrichtspraktische und mündliche Prüfungen nachweisen. Zwar geht aus dem Grundgesetz hervor, dass Lehrkräfte an Privatschulen genauso gut ausgebildet sein müssen wie Lehrkräfte an öffentlichen Schulen. Bei dem Feststellungsverfahren handelt es sich um ein berufseröffnendes Prüfungsverfahren, das nach Art. 12 Grundgesetz strengeren Vorgaben unterliege. Wesentliche Regelungen, etwa zur Qualifikation, zur Bestellung und zur Anzahl der Prüfer, fehlten in der ESChVO und hätten gesetzlich festgelegt werden müssen. Zudem werde die grundgesetzlich geschützte Freiheit der Privatschulen zur Auswahl ihrer Lehrkräfte nach Ansicht des BVerwG zu sehr durch die Regelungen der ESchVO eingeschränkt.