OVG Münster bestätigt zwangsgeldbewehrte Nachweispflicht der Masernimpfung

Wenn Eltern die Masernimpfung ihres Kindes nicht nachweisen wollen, kann ihnen das Gesundheitsamt ein Zwangsgeld androhen.  Das hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) Nordrhein-Westfalen in Münster im Eilverfahren entschieden (Az.: 13 B 1281/23 vom 24.07.2024) und damit das Urteil des Verwaltungsgerichts Minden (Az.: 7 L 955/23) bestätigt.

Das OVG widerlegte die Auffassung der klagenden Eltern und erklärte, dass nach dem Infektionsschutzgesetz der Impf- oder Immunitätsnachweis gegen Masern durch einen Verwaltungsakt angeordnet und mit Hilfe eines Zwangsgeldes durchgesetzt werden könne. Auch die Argumentation, dass Eltern von Schulkindern aufgrund der Schulpflicht nicht die Freiheit hätten, ihr Kind nicht zu impfen und die Regelung daher verfassungswidrig sei, verfing nicht. So hatte zwar das Bundesverfassungsgericht die Verfassungskonformität der Masernimpfung in Kitas auch damit begründet, dass sie freiwillig sei, da es keine Kita-Pflicht gebe (Az.: 1 BvR 469/20 vom 21.07.2022). Auch in diesem Punkt folgte das OVG den Eltern nicht, es hielt vielmehr die Situation in Kitas und Schulen für annähernd vergleichbar. Denn die Nachweispflicht diene dem Schutz der Kinder und anderer vulnerabler Gruppen vor der gefährlichen Masern-Infektion. Insgesamt sei in der Schule die Nachweispflicht und die Durchsetzung über ein Zwangsgeld nicht „offenkundig unverhältnismäßig“, so das OVG.

Ansprechpartnerinnen für Fragen des Kita- und Schulrechts in unserer Praxis sind die Rechtsanwältinnen Dr. Beate Schulte zu Sodingen, Franziska Wilke und Charlotte Blech.

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