Polizeipräsident muss neutral bleiben

Tobias Schröter

Meldung

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18.11.2025

Amtsträger haben das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot auch dann einzuhalten, wenn sie sich zur inneren Sicherheit und zu Angriffen auf die freiheitlich demokratische Grundordnung äußern und dabei Kritik an der AfD üben. Das stellte das Verwaltungsgericht Oldenburg jetzt in einer Entscheidung klar

(Az.: 1 A 2586/23 vom 17.11.2025).

Der ehemalige Oldenburger Polizeipräsident hatte in einem im August 2023 veröffentlichten Zeitungs-Interview gesagt, dass die AfD Wahrheiten verdrehe und Lügen verbreite, um Ängste in der Bevölkerung zu schüren. Auf diese Weise manipuliere sie das subjektive Sicherheitsgefühl der Menschen. Der AfD-Landesverband Niedersachsen sah darin einen Verstoß gegen das Neutralitätsgebot und klagte – mit Erfolg.

Zwar war nach Auffassung des Gerichts der Polizeipräsident als Amtsträger grundsätzlich berechtigt, „im Rahmen seiner Aufgaben öffentliche Äußerungen sowohl zur inneren Sicherheit und zur Ermittlungstätigkeit der Polizei als auch zu Angriffen auf die freiheitliche demokratische Grundordnung“ abzugeben. Die Grenzen des Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebots habe er mit seinen Äußerungen allerdings nicht eingehalten, so das Gericht. Die Polizei ist nun verpflichtet bekanntzugeben, dass die Äußerungen in Bezug auf den AfD-Landesverband Niedersachsen rechtswidrig waren.

DOMBERT Rechtsanwälte

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